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40 Personen im BAFA für Lieferkettengesetz – 101 Stellen geplant, 14 unbesetzt
AI GENERATED 27.07.2026 10:20 Wirtschaft und Finanzen

40 Personen im BAFA für Lieferkettengesetz – 101 Stellen geplant, 14 unbesetzt

Aktuelle PersonalsituationDer Bundesamt für Wirtschaft und Ausfuhrkontrolle (BAFA) beschäftigt derzeit 40 Personen, die mit der Überwachung des Lieferkettensorgfaltspflichtgesetzes betraut sind. Gesetzlicher RahmenDas Lieferkettensorgfaltspflichtgesetz verpflichtet Unternehmen, Menschenrechte und Umweltstandards…

Aktuelle Personalsituation

Der Bundesamt für Wirtschaft und Ausfuhrkontrolle (BAFA) beschäftigt derzeit 40 Personen, die mit der Überwachung des Lieferkettensorgfaltspflichtgesetzes betraut sind.

Gesetzlicher Rahmen

Das Lieferkettensorgfaltspflichtgesetz verpflichtet Unternehmen, Menschenrechte und Umweltstandards entlang ihrer Lieferketten zu prüfen und zu sichern.

Planung der Stellen

In der Abteilung 7 des BAFA sind laut Angaben der Bundesregierung insgesamt 101 Planstellen und Stellen für die Kontrolle des Gesetzes vorgesehen (Stand 20. Mai 2026).

Offene Positionen

Zum Zeitpunkt der Antwort waren jedoch zwei Personen abgeordnet, 43 Personen erhielten zeitweise andere Aufgaben oder wurden umgesetzt, sodass 14 Stellen unbesetzt bleiben, darunter fünf Führungspositionen, eine Referentenstelle und acht Sachbearbeiterstellen.

Rekrutierungsmaßnahmen

Zur Besetzung der offenen Referentenstelle im höheren Dienst laufen derzeit Ausschreibungen, während die Prüfung des Personalbedarfs im gehobenen Dienst noch in Bearbeitung sei.

Weitere Schritte der Regierung

Die Bundesregierung teilte mit, dass die Evaluierung des Personalbedarfs fortgeführt wird, um die Wirksamkeit der Kontrollen zu gewährleisten.

Bedeutung für die Lieferkettenkontrolle

Eine ausreichende personelle Ausstattung wird als Voraussetzung angesehen, um die Einhaltung des Lieferkettengesetzes durch Unternehmen wirksam zu überwachen.Dieser Bericht basiert auf Informationen von Deutscher Bundestag, lizenziert unter Amtliches Werk gem. § 5 UrhG (Deutschland).

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