Die Bundesregierung hat in einer Antwort auf eine Kleine Anfrage der AfD-Fraktion klargestellt, dass es keine ressort- und behördenübergreifende einheitliche systematische Überprüfung externer Berater, Honorardozenten, Zuwendungsempfänger oder Gutachter auf frühere Tätigkeiten für das Ministerium für Staatssicherheit der DDR (MfS) gibt.
Die Anfrage (21/7642) verlangte Auskunft darüber, ob bei der Beauftragung von Personen, die für Bundesbehörden tätig werden, eine Prüfung auf mögliche frühere Mitarbeit im MfS erfolgt.
Keine einheitliche Praxis
Die Bundesregierung teilte mit, dass eine solche Prüfung im Einzelfall nach den jeweils geltenden Vorschriften für das konkrete Vertrags- oder Rechtsverhältnis durchgeführt werden kann, jedoch nicht verpflichtend für alle Behörden gilt.
Rechtsgrundlage und Zuständigkeit
Als rechtliche Basis nannte die Regierung Paragraph 12 Absatz 4 des Sicherheitsüberprüfungsgesetzes, der die Möglichkeit einer Überprüfung vorsieht, wenn sie für die jeweilige Tätigkeit erforderlich ist. Die Verantwortung liege bei der jeweiligen beauftragenden, vertragsschließenden oder bewilligenden Stelle.
Reaktion der AfD-Fraktion
Die AfD-Fraktion betonte, dass eine lückenlose Kontrolle notwendig sei, um mögliche Einflussnahmen aus der DDR-Vergangenheit zu verhindern.
Weitere Schritte
Die Bundesregierung erklärte, dass künftig jede Behörde selbst prüfen werde, ob eine Überprüfung angezeigt und rechtlich zulässig sei, und dass entsprechende Entscheidungen im jeweiligen Einzelfall getroffen würden.
Die Antwort (21/7818) wurde im Rahmen der parlamentarischen Transparenz veröffentlicht und steht auf der Internetseite des Deutschen Bundestags zur Einsicht bereit.
Bislang gibt es demnach keinen bundeseinheitlichen Mechanismus, der eine systematische Überprüfung aller externen Fachkräfte auf mögliche MfS-Vergangenheit vorsieht.
Dieser Bericht basiert auf Informationen von Deutscher Bundestag, lizenziert unter Amtliches Werk gem. § 5 UrhG (Deutschland).
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