Die Bundesregierung hat bestätigt, dass die Regelungen zum Energy Sharing seit Dezember 2025 gelten und Netzbetreiber ab dem 1. Juni 2026 verpflichtet sind, innerhalb ihres Bilanzierungsgebiets eine gemeinsame Nutzung von Elektrizität sicherzustellen.
Hintergrund der Gesetzesänderung
Durch die Änderung des Energiewirtschaftsgesetzes (EnWG) nach Paragraph 42c wurden im Dezember 2025 die rechtlichen Rahmenbedingungen geschaffen, die das Energy Sharing erleichtern sollen.
Verpflichtungen für Netzbetreiber
Netzbetreiber müssen künftig für „Letztverbraucher und Lieferanten einfach umsetzbare Bedingungen des Netzzugangs, einschließlich massengeschäftstauglicher Abrechnungs- und Kommunikationssysteme“ sorgen. Dies umfasst insbesondere die Bereitstellung geeigneter Abrechnungs- und Kommunikationssysteme.
Reaktion der Bundesregierung
Die Bundesregierung betont, dass zunächst abgewartet werden solle, welche Modelle sich entwickeln und umgesetzt werden. Diese Haltung resultiert aus der Antwort auf die Kleine Anfrage der Fraktion Bündnis 90/Die Grünen mit dem Titel „Massentaugliche Umsetzung des Energy Sharing“.
Zeitrahmen und Umsetzung
Die Verpflichtungen gelten ab dem 1. Juni 2026. Bis dahin sollen Netzbetreiber die erforderlichen technischen und organisatorischen Voraussetzungen schaffen, um den Netzzugang für Endverbraucher und Lieferanten zu vereinfachen.
Ausblick
Die Bundesregierung wird die Entwicklung der Modelle beobachten und gegebenenfalls weitere Anpassungen des Rechtsrahmens prüfen, um die praktische Umsetzung des Energy Sharing zu unterstützen.
Dieser Bericht basiert auf Informationen von Deutscher Bundestag, lizenziert unter Amtliches Werk gem. § 5 UrhG (Deutschland).
Ende der Uebertragung