Deutschland: Änderungen bei ärztlichen Zwangsmaßnahmen im Betreuungsrecht
Der Ausschuss für Recht und Verbraucherschutz des Bundestages hat am 7. Oktober 2026 in einer öffentlichen Anhörung sieben Sachverständige zu dem Gesetzentwurf der Bundesregierung zur Änderung der Regelungen über ärztliche Zwangsmaßnahmen im Betreuungsrecht befragt. Ziel des Entwurfs ist es, das ultima‑ratio‑Gebot zu stärken und die Selbstbestimmung der betroffenen Personen zu erhöhen, wobei das Bundesverfassungsgericht bis zum 31. Dezember 2026 eine Neuregelung gefordert hat.
Gesetzliche Grundlagen und geplante Änderungen
Der Entwurf sieht vor, dass der Krankenhausaufenthalt künftig der Regelfall bleibt, jedoch in Ausnahmefällen eine ambulante Zwangsmaßnahme zulässig sein soll, wenn ein erheblicher gesundheitlicher Schaden außerhalb des Krankenhauses vermieden werden kann. Die neue Norm soll im § 1832 des Bürgerlichen Gesetzbuches (BGB) ergänzt werden und erfordert weiterhin die Genehmigung des Betreuungsgerichts sowie die Einwilligung des Betreuers.
Stellungnahmen der Sachverständigen
Jörg Grotkopp, Direktor des Amtsgerichts Bad Segeberg, verwies auf den Auftrag des Bundesverfassungsgerichts und betonte, dass die Justiz mit den Vorgaben leben könne, jedoch warne er vor einem unverhältnismäßig hohen bürokratischen Aufwand. Walter Klitschka, Vorsitzender des Bundesverbands freier Berufsbetreuer, begrüßte die Möglichkeit ambulanter Zwangsbehandlungen, kritisierte jedoch die geforderte Dokumentation als übermäßigen Aufwand. Volker Lipp von der Georg‑August‑Universität Göttingen hob die dreistufige Verfahrensstruktur hervor und sah die Ausnahmeregelungen als konform mit den Vorgaben des Bundesverfassungsgerichts.
Fraktionelle Positionen
Die Fraktion Die Linke stellte einen Gesetzentwurf mit dem Titel „Zwangsbehandlungen reduzieren statt ausweiten – Rechte von Patienten stärken“ vor und forderte strengere Beschränkungen für ambulante Maßnahmen. Die Fraktion Bündnis 90/Die Grünen legte einen Änderungsantrag vor, der ein Monitoring von Zwangsmaßnahmen auf kommunaler, Landes‑ und Bundesebene vorsieht. Der Bundesrat beantragte weitere Ausnahmen von Genehmigungsvorschriften, die von der Bundesregierung jedoch zurückgewiesen wurden.
Kritik und weitere Forderungen
David Schneider‑Addae‑Mensah, Rechtsanwalt für die Linksfraktion, kritisierte, dass die geplanten Regelungen die menschenrechtlichen Bedenken nicht vollständig ausräumen. Er forderte, dass ambulante Zwangsbehandlungen nur unter strengsten Voraussetzungen und mit vorheriger Zustimmung des Betroffenen zulässig sein sollten. Hülya Özkan, Vorsitzende des Bundesverbands der Berufsbetreuer, wies auf drei zentrale Unklarheiten hin: die Anwendbarkeit außerhalb von Krankenhäusern, die Definition medikamentöser Behandlungen und die Empfehlungen des Bundesrates zu postoperativen Maßnahmen.
Auswirkungen auf das Verfahren
Nach dem Entwurf muss jede ambulante Zwangsmaßnahme individuell geprüft werden, wobei konkrete Anhaltspunkte zur medizinischen Eignung des alternativen Ortes und zur Reduktion des Eingriffs herangezogen werden. Zusätzlich sollen Verfahrenspfleger in Unterbringungssachen verpflichtend bestellt und umfangreiche Dokumentations‑ und Prüfpflichten eingeführt werden, um das ultima‑ratio‑Prinzip zu stärken.
Dieser Bericht basiert auf Informationen von Bundestag, lizenziert unter Amtliches Werk gem. § 5 UrhG (Deutschland).
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