Am Freitag, dem 9. Oktober 2026, fand im Ausschuss für Wirtschaft und Energie des Bundestags eine Anhörung zur zweiten Verordnung zur Änderung der Biomasseverordnung statt. Der Entwurf stammt vom Bundeskabinett und soll die Vorgaben der europäischen Richtlinie RED III in nationales Recht überführen.
Hintergrund der Verordnung
Die RED‑III‑Richtlinie verlangt eine verstärkte Nutzung erneuerbarer Energien und legt spezifische Kriterien für die Einordnung von Biomasse fest. Der vorliegende Gesetzentwurf sieht vor, diese Kriterien in die bestehende Biomasseverordnung zu integrieren, um die Klimaziele der EU zu unterstützen.
Teilnehmer und Ablauf
Bei der Anhörung äußerten sich mehrere Sachverständige, Vertreter von Ministerien sowie Fachleute aus Wirtschaft und Forschung. Die Befragten wurden gebeten, sowohl die technische Umsetzbarkeit als auch die wirtschaftlichen Auswirkungen zu beurteilen.
Allgemeine Zustimmung
Ein Großteil der Experten zeigte Grundsätze der Zustimmung. Sie betonten, dass die Anpassung der Biomasseverordnung ein notwendiger Schritt sei, um die EU‑Ziele für erneuerbare Energien zu erreichen und die Marktbedingungen zu harmonisieren.
Kritische Stimmen
Gleichzeitig äußerten einige Fachleute deutliche Kritik. Hauptkritikpunkte waren die Definition von nachhaltig erzeugter Biomasse, mögliche Preissteigerungen für Landwirte und die Gefahr einer Fehlallokation von Fördermitteln.
Einzelne Stellungnahmen
Ein Experte des Bundesministeriums für Wirtschaft und Energie erklärte, dass die Verordnung die Wettbewerbsfähigkeit der deutschen Bioenergiebranche stärken könne. Im Gegensatz dazu warnte ein Wissenschaftler des Fraunhofer‑Instituts vor unzureichenden Nachhaltigkeitsprüfungen, die langfristige Umweltschäden riskieren könnten.
Weiteres Verfahren
Nach Abschluss der Anhörung wird der Entwurf im Plenum des Bundestags weiter diskutiert. Dabei können Änderungsanträge aus den kritischen Rückmeldungen aufgenommen werden, bevor ein abschließender Beschluss gefasst wird.
Einordnung in den Gesetzgebungsprozess
Die Biomasseverordnung wurde bereits 2024 erstmals angepasst, um erste EU‑Vorgaben zu erfüllen. Die aktuelle Überarbeitung stellt den nächsten Schritt dar, um die Vorgaben der RED III‑Richtlinie vollständig zu implementieren.
Dieser Bericht basiert auf Informationen von Bundestag, lizenziert unter Amtliches Werk gem. § 5 UrhG (Deutschland).
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