Deutschland: Bundestag hört Gesetzentwurf zur Reform des Nachrichtendienstrechts
Am 12. Oktober 2026 fand im Innenausschuss des Bundestages eine Anhörung zum Gesetzentwurf der Bundesregierung über die Reform des Nachrichtendienstrechts (Dokument 21/7868) statt. Der Entwurf soll die rechtlichen Grundlagen für den Bundesnachrichtendienst (BND) und das Bundesamt für Verfassungsschutz (BfV) neu ordnen und gleichzeitig neue Kontrollmechanismen einführen. Während einige Abgeordnete den Entwurf unterstützten, äußerten mehrere Experten deutliche Bedenken hinsichtlich der datenschutzrechtlichen und verfassungsrechtlichen Implikationen.
Kritik an Datenumfang und -speicherung
Prof. Dr. Matthias Bäcker von der Johannes‑Gutenberg‑Universität Mainz kritisierte, dass die Regelungen zur strategischen Aufklärung des BND zu weit gefasst seien. Er verwies darauf, dass die zulässigen Aufklärungsziele zu breit definiert würden und die Bevorratung erhobener Daten in einem unverhältnismäßig großen Umfang möglich sei. Zudem bemängelte er, dass die Voraussetzungen für die Einsichtnahme in diese Daten nicht hinreichend konkretisiert seien. Bäcker warf dem BfV zudem vor, dass die Ermächtigung zu „Schutzmaßnahmen“ rechtsstaatlich nicht vertretbar sei, weil sie heimliche Eingriffe ermögliche, die nicht öffentlich diskutierbar und rechtsschutzfähig seien.
Befürwortungen im internationalen Vergleich
Prof. Dr. Jan‑Hendrik Dietrich von der Hochschule des Bundes für öffentliche Verwaltung argumentierte, dass im internationalen Vergleich mit westlichen Partnern den deutschen Nachrichtendiensten moderne Eingriffsbefugnisse fehlten, die der aktuellen Bedrohungslage angemessen seien. Er betonte, dass der Gesetzentwurf das Nachrichtendienstrecht grundlegend neu strukturiere und ein dichtes Kontrollregime schaffe. Luca Manns von der Universität zu Köln sah die Notwendigkeit, den BND zu stärken, und bejahte, dass die vorgesehenen Speicherfristen mit dem Grundgesetz vereinbar seien, sofern sie gestuft, befristet und parlamentarisch rückgebunden würden.
Einwände seitens ehemaliger BfV‑Leitung
Der frühere Präsident des Bundesamtes für Verfassungsschutz, Dr. Hans‑Georg Maaßen, lehnte den Entwurf in seiner gegenwärtigen Grundrichtung ab. Er warte, dass zunächst der politisch ausgreifende Beobachtungsauftrag des BfV eingeschränkt werde, bevor weitere Befugnisse geschaffen würden. Maaßen warnte, dass die neuen Befugnisse sonst zur öffentlichen Stigmatisierung von Zielpersonen und zur Unterdrückung politischer Kritik führen könnten. Dr. iur. habil. Ulrich Vosgerau sah in dem Gesetzentwurf einen Paradigmenwechsel, weil operative Befugnisse das bisherige Trennungsgebot zwischen Nachrichtendienst und Geheimdienst aufweichen würden, was verfassungsrechtlich bedeutend sei.
Verfassungsrechtliche Bewertung und Kontrollmechanismen
Prof. Dr. Markus Löffelmann von der Hochschule des Bundes für öffentliche Verwaltung bezeichnete die Reform als überfällig, weil neue Bedrohungslagen – insbesondere Cyberangriffe und hybride Maßnahmen – neue nachrichtendienstliche Reaktionsmöglichkeiten erforderten. Gleichzeitig wies er darauf hin, dass der Entwurf teils verfassungsrechtliche Grenzen strapaziere und teilweise zu übermäßig differenzierten Normen führe. Prof. Dr. Gunter Warg betonte, dass die geplanten Änderungen des Bundesverfassungsschutzgesetzes klare, verfassungskonforme Eingriffsschwellen und eine unabhängige Kontrolle vorsäßen. Er sah die Einführung neuer Eingriffsbefugnisse, etwa den Zugriff auf IT‑Systeme und öffentlich durchgeführte Videoüberwachung, als gesetzessystematisch überzeugend an.
Parlamentarischer Antrag der AfD‑Fraktion
Gleichzeitig stand auf der Tagesordnung ein Antrag der AfD‑Fraktion mit dem Titel „Stärkung der nationalen Souveränität und der operativen Fähigkeiten des Bundesnachrichtendienstes“ (Dokument 21/8114). Der Antrag forderte eine Ausweitung der operativen Befugnisse des BND, um die nationale Sicherheit stärker zu gewährleisten.
Ausblick
Der Innenausschuss wird nun die eingegangenen Stellungnahmen prüfen und im weiteren Verlauf des Gesetzgebungsprozesses entscheiden, ob der Gesetzentwurf in seiner jetzigen Form weiterverfolgt oder angepasst wird. Eine abschließende Abstimmung im Bundestag ist für die kommenden Sitzungswochen vorgesehen.
Dieser Bericht basiert auf Informationen von Bundestag, lizenziert unter Amtliches Werk gem. § 5 UrhG (Deutschland).
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