Die Bundesregierung hat in einer Antwort auf eine Kleine Anfrage der Fraktion Die Linke vom 13. Oktober 2026 mitgeteilt, dass im Rahmen eines Abgleichs 98 Personen mit rechtsextremem Hintergrund in der Datei „Gewalttäter Sport“ identifiziert wurden.
Hintergrund
Die Datei „Gewalttäter Sport“ dient der Erfassung von Personen, die im Zusammenhang mit Gewalttaten im Sport stehen. Zusätzlich existieren die Dateien „Gewalttäter Rechts“ und das polizeiliche Informationssystem INPOL‑Z, das Hinweise wie „PMK‑rechts“ enthält.
Methodik
Im Abgleich wurden die Einträge der Datei „Gewalttäter Sport“ mit denen der Datei „Gewalttäter Rechts“ sowie mit den Einträgen im INPOL‑Z, die den Hinweis „PMK‑rechts“ tragen, verglichen. Auf diese Weise konnte die Schnittmenge ermittelt werden.
Ergebnisse
Von den 98 Personen weisen 89 einen Eintrag in der Datei „Gewalttäter Sport“ und gleichzeitig den Hinweis „PMK‑rechts“ im INPOL‑Z auf. Weitere acht Personen sind sowohl in der Datei „Gewalttäter Sport“ als auch in der Datei „Gewalttäter Rechts“ verzeichnet und besitzen ebenfalls den Hinweis „PMK‑rechts“. Eine Person ist in beiden Dateien erfasst, jedoch ohne den Hinweis „PMK‑rechts“.
Bedeutung
Die Ergebnisse verdeutlichen, dass ein Teil der in sportbezogenen Gewalttaten erfassten Personen zudem dem rechtsextremen Spektrum zugeordnet wird. Dies liefert der Bundesregierung Daten für mögliche Präventions‑ und Ermittlungsmaßnahmen.
Parlamentarische Anfrage
Die Fraktion Die Linke hatte im Vorfeld die Unterlage angefordert, um die Schnittmengen zwischen sportbezogenen Gewalttaten und rechtsextremem Verhalten zu prüfen. Die Bundesregierung hat die Anfrage gemäß den Vorgaben des Kleine‑Anfrage‑Verfahrens beantwortet.
Ausblick
Auf Basis der vorliegenden Zahlen plant die Bundesregierung, die Zusammenarbeit zwischen den zuständigen Behörden zu intensivieren und weitere Analysen zur Verknüpfung von sportbezogenen Gewalttaten mit rechtsextremem Gedankengut durchzuführen.
Dieser Bericht basiert auf Informationen von Deutscher Bundestag, lizenziert unter Amtliches Werk gem. § 5 UrhG (Deutschland).
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