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AfD-Antrag zur Kriminalstatistik ausländischer Tatverdächtiger aus Tagesordnung entfernt
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AI GENERATED 23.04.2026 • 13:35 Politik und Gesellschaft

AfD-Antrag zur Kriminalstatistik ausländischer Tatverdächtiger aus Tagesordnung entfernt

Deutschland: AfD-Antrag zur Kriminalstatistik ausländischer Tatverdächtiger aus Tagesordnung entfernt

Der Bundestag hat am Donnerstag, den 23. April 2026, den von der AfD eingebrachten Gesetzentwurf aus der Tagesordnung entfernt. Der Gesetzentwurf trug den Titel „Polizeiliche Kriminalstatistik sowie Berichtswesen zur Ausländerkriminalität mit maximaler Offenheit zur Effektivitätssteigerung sicherheitspolitischer Maßnahmen ausgestalten“.

Antrag und geplante Diskussion

Der Antrag war ursprĂĽnglich von der AfD angekĂĽndigt worden und sollte am selben Tag, dem 23. April 2026, zur Aussprache gestellt werden. Laut Sitzungsprotokoll war eine einstĂĽndige Debatte vorgesehen, nach deren Abschluss das Dokument dem federfĂĽhrenden Innenausschuss zur weiteren Beratung zugeleitet werden sollte.

Entscheidung des Parlaments

Nach einer kurzen Beratungsphase wurde der Antrag von der Tagesordnung gestrichen. Die offizielle BegrĂĽndung wurde nicht im Protokoll angegeben; die MaĂźnahme entspricht jedoch dem ĂĽblichen parlamentarischen Vorgehen, wenn ein Gesetzentwurf nicht die erforderliche UnterstĂĽtzung findet.

Folgen fĂĽr die weitere Beratung

Durch das Entfernen aus der Tagesordnung entfällt die unmittelbare Weiterleitung an den Innenausschuss. Ohne diese Zwischenschaltung wird der Gesetzentwurf nicht mehr im regulären Verfahren behandelt, sodass eine erneute Einbringung zu einem späteren Zeitpunkt erforderlich wäre.

Verfahren im Bundestag

Im Deutschen Bundestag entscheidet das Plenum über die Aufnahme von Anträgen in die Tagesordnung. Wird ein Gesetzentwurf nicht aufgenommen, kann er nicht im regulären Gesetzgebungsprozess weiterverfolgt werden. Der Innenausschuss bleibt in diesem Fall ohne neue Vorlage zu diesem Thema.

Dieser Bericht basiert auf Informationen von Deutscher Bundestag, lizenziert unter Amtliches Werk gem. § 5 UrhG (Deutschland).

Ende der Ăśbertragung

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