Deutschland: AfD fordert Aufnahme des Deutschen Sportabzeichens ins Schulzeugnis
Ein Gesetzentwurf der AfD‑Fraktion im Deutschen Bundestag sieht vor, das Deutsche Sportabzeichen künftig als besondere Auszeichnung in das Schulzeugnis aufzunehmen. Der Antrag, registriert unter dem Aktenzeichen 21/5494, richtet sich an die Bundesregierung und an die Länder, die für die Schulgesetzgebung zuständig sind.
Geplanter Gesetzesänderungsinhalt
Der Gesetzentwurf fordert, die Schulgesetze und zugehörigen Verordnungen um den Vermerk „Besondere Auszeichnung: Ablegen des Deutschen Sportabzeichens“ zu ergänzen. Ziel sei es, die sportliche Betätigung von Schülern stärker zu würdigen und einen einheitlichen Standard zu schaffen.
Einbindung in Lehrpläne
Weiterhin soll in den Lehrplänen aller allgemeinbildenden und berufsbildenden Schulen festgeschrieben werden, dass das Deutsche Sportabzeichen im Rahmen des Sportunterrichts abgelegt werden kann. Die Regelung solle bundesweit einheitlich gelten, um vergleichbare Voraussetzungen für alle Schüler zu gewährleisten.
Qualifikationsanforderungen für Lehrkräfte
Der Antrag sieht vor, dass Lehrkräfte die erforderlichen Kenntnisse und die Berechtigung besitzen müssen, das Sportabzeichen im Unterricht abzunehmen. Hierzu könnten Fortbildungsmaßnahmen und Prüfungen gehören, die von den jeweiligen Landesbehörden organisiert werden.
Auswirkungen auf Schulen und Schüler
Durch die Aufnahme des Sportabzeichens in das Zeugnis könnte ein zusätzlicher Anreiz für sportliche Aktivitäten entstehen. Schulen könnten das Angebot im Sportunterricht ausbauen, um den Anforderungen des neuen Vermerks gerecht zu werden.
Verfahrensstand
Der Gesetzentwurf wurde am 23.04.2026 im Rahmen der Kurzmitteilungen des Bundestags veröffentlicht. Er befindet sich nun im parlamentarischen Verfahren und wird voraussichtlich im nächsten Ausschuss diskutiert, bevor über eine mögliche Weiterleitung an den Bundesrat entschieden wird.
Dieser Bericht basiert auf Informationen von Deutscher Bundestag, lizenziert unter Amtliches Werk gem. § 5 UrhG (Deutschland).
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