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AfD fordert Auskunft zur Kinderbetreuung bei Bundeswehr
AI GENERATED 20.07.2026 16:40 Politik und Gesellschaft

AfD fordert Auskunft zur Kinderbetreuung bei Bundeswehr

Die AfD‑Fraktion hat am 20. Juli 2026 im Deutschen Bundestag eine Kleine Anfrage zur Kinderbetreuung bei der Bundeswehr eingereicht. Sie verlangt Auskünfte über die Entwicklung des Bedarfs von…

Die AfD‑Fraktion hat am 20. Juli 2026 im Deutschen Bundestag eine Kleine Anfrage zur Kinderbetreuung bei der Bundeswehr eingereicht. Sie verlangt Auskünfte über die Entwicklung des Bedarfs von 2022 bis 2025, den gedeckten Anteil, die Standorte von Betreuungseinrichtungen sowie spezielle Unterstützungs‑ und Flexibilisierungsmaßnahmen für Alleinerziehende und Soldaten mit atypischen Dienstzeiten.

Hintergrund

Die Vereinbarkeit von Familie und Dienst gilt als wichtiger Faktor für die Einsatzbereitschaft und das Wohlbefinden von Angehörigen der Streitkräfte. Eine adäquate Kinderbetreuung kann die Bindung von Personal an die Bundeswehr stärken.

Entwicklung des Bedarfs

Die Anfrage zielt darauf ab, zu erfahren, wie sich der Bedarf an Kinderbetreuung bei Angehörigen der Streitkräfte zwischen dem Jahr 2022 und dem Jahr 2025 verändert hat.

Deckungsgrad

Weiterhin soll ermittelt werden, in welchem Umfang der festgestellte Bedarf in dem genannten Zeitraum tatsächlich gedeckt werden konnte.

Standorte und Personal

Die Fraktion verlangt Auskunft darüber, an welchen Standorten Betreuungseinrichtungen der Bundeswehr mit eigenem Personal und an welchen Standorten mit externem Personal betrieben werden.

Spezielle Unterstützungsmaßnahmen

Zusätzlich soll dargelegt werden, welche speziellen Unterstützungs‑, Betreuungs‑ oder Flexibilisierungsmaßnahmen für Alleinerziehende sowie für Soldaten mit atypischen Dienstzeiten existieren.

Weiteres Vorgehen

Gemäß § 44 der Geschäftsordnung des Bundestages erwartet die AfD‑Fraktion eine schriftliche Antwort auf die gestellten Fragen.

Dieser Bericht basiert auf Informationen von Deutscher Bundestag, lizenziert unter Amtliches Werk gem. § 5 UrhG (Deutschland).

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