Deutschland: AfD fordert WiedereinfĂĽhrung des Staatsexamens in der Lehrerbildung
Kernantrag der AfD
Am Freitag, den 26. Juni 2026, hat die AfD‑Fraktion im Bundestag den Antrag 21/6655 eingebracht, mit dem Ziel, das verbindliche Staatsexamen für die grundständige Lehrerausbildung wieder einzuführen.
BegrĂĽndung der Kritik
Die Abgeordneten führen aus, dass modularisierte Studiengänge zwar nicht per se defizitär seien, jedoch problematisch werden, wenn sie die Ausbildung in einzelne, formal anrechenbare Bestandteile zerlegen, ohne von Anfang an ein klares berufliches Ziel zu verfolgen.
Statistische Angabe
Laut dem Gesuch schwächt das Fehlen einer eindeutigen Berufsbindung die Verbindlichkeit des Ausbildungsweges und erhöht das Risiko, dass das Lehramt nach dem Abschluss lediglich als eine Option unter mehreren erscheint; ein Drittel der Lehramtsstudierenden gebe bereits jetzt an, nach dem Studium nicht im Lehramt tätig sein zu wollen.
Forderungen an die Bundesregierung
Der Antrag verlangt von der Bundesregierung, gegenüber der Kultusministerkonferenz (KMK) dafür zu werben, das Staatsexamen für Lehrämter an weiterführenden Schulen wieder als Regelabschluss zu stärken und in den Ländern, die davon abgewichen sind, erneut einzuführen.
Weiterhin soll die Bundesregierung sich gegen eine Ausweitung polyvalenter Bachelor‑ und Masterstudiengänge einsetzen, sofern diese die Ausbildung nicht gezielt auf den Lehrerberuf ausrichten.
Einheitliche Mindeststandards
Gemeinsam mit den Ländern soll die Bundesregierung auf bundeseinheitlich vergleichbare Mindeststandards in der Lehrkräftebildung hinwirken, insbesondere hinsichtlich des fachwissenschaftlichen Niveaus, der Bildungswissenschaften, der Fachdidaktik und verbindlicher schulpraktischer Studienanteile.
Weiteres Verfahren
Nach einer halbstĂĽndigen Aussprache wird der Antrag dem federfĂĽhrenden Ausschuss fĂĽr Bildung, Familie, Senioren, Frauen und Jugend zur weiteren Beratung zugewiesen.
Dieser Bericht basiert auf Informationen von Bundestag, lizenziert unter Amtliches Werk gem. § 5 UrhG (Deutschland).
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