Deutschland: Schutz von Immobilienkäufern bei Bauträgerinsolvenz
Ein Antrag der AfD‑Fraktion im Deutschen Bundestag will am 15. Oktober 2026 in Berlin Regelungen schaffen, die Immobilienkäufer vor den finanziellen Folgen einer Insolvenz von Bauträgern schützen sollen.
Inhalt des Antrags
Der Gesetzentwurf sieht vor, dass Vorleistungen, die Käufer bereits vor Fertigstellung erbracht haben, verpflichtend abgesichert werden. Im Insolvenz‑ oder Baustillstandsfall soll dem Käufer ein durchsetzbarer Anspruch auf vollständige Rückzahlung der geleisteten Raten eingeräumt werden. Zusätzlich soll ein branchenfinanzierter, privatrechtlich organisierter und staatlich beaufsichtigter Auffangfonds nach dem Vorbild des Deutschen Reisesicherungsfonds eingerichtet werden, der allen Bauträgern den Zugang zu einer Fertigstellungs‑ oder Anzahlungssicherung ermöglicht.
Begründung der Fraktion
Die Fraktion kritisiert, dass das Ausfallrisiko derzeit vollständig beim Käufer liegt und dadurch ein Standortnachteil beim Erwerb von Wohneigentum entsteht. Mit einer Wohneigentumsquote von rund 47 % liege Deutschland im europäischen Vergleich am unteren Ende. Die vorgeschlagene Pflichtabsicherung soll dazu beitragen, Deutschland zu einem „Land der Eigentümer“ zu machen.
EU‑Vergleich
In mehreren anderen EU‑Staaten existieren bereits gesetzliche Regelungen, die Käufer bei Bauträgerinsolvenz schützen. Die AfD‑Fraktion verweist auf diese Beispiele, um die Notwendigkeit einer vergleichbaren deutschen Lösung zu untermauern.
Verfahren und Ausblick
Der Gesetzentwurf wurde im Rahmen der Plenarsitzung am 15. Oktober 2026 vorgestellt. Weitere Beratungen im Ausschuss und mögliche Abstimmungen im Plenum stehen noch aus.
Hintergrund
In den letzten Jahren haben mehrere Bauunternehmen Insolvenz angemeldet, wodurch Bauinteressierte häufig nur einen geringen Teil ihrer bereits geleisteten Zahlungen zurückerhalten haben. Der Antrag zielt darauf ab, diese Risiken künftig zu minimieren.
Dieser Bericht basiert auf Informationen von Deutscher Bundestag, lizenziert unter Amtliches Werk gem. § 5 UrhG (Deutschland).
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