Der Deutsche Bundestag hat am 14. Oktober 2026 einen Gesetzentwurf erhalten, in dem die AfD‑Fraktion die Finanzierung der Forstwirtschaft künftig ausschließlich über den Haushalt des Bundesministeriums für Landwirtschaft, Ernährung und Heimat sicherstellen will.
Finanzielle Neuordnung
Der Gesetzentwurf sieht vor, dass ab dem Haushaltsjahr 2027 sämtliche GAK‑Mittel für den Forstbereich im Einzelplan 10 veranschlagt werden. Mittel aus dem Klima‑ und Transformationsfonds sollen dabei nicht mehr berücksichtigt werden. Die Fraktion fordert, dass die Gesamtsumme der Fördersummen für den Forstbereich mindestens dem Niveau von 2026 entspricht. Für das laufende Haushaltsjahr verlangt die Fraktion die Bereitstellung der vorgesehenen Bundesmittel ohne Kürzungen oder Sperren, und für das Jahr 2027 sollen ebenfalls keine Kürzungen erfolgen, wobei eine bedarfsgerechte Aufstockung möglich sein soll.
Erweiterung der Baumartenförderung
Im Antrag wird zudem die Ausweitung der Förderung von Nadelbaumarten gefordert. Betroffen seien Weißtannen, Douglasien, Waldkiefern und die Europäische Lärche. Zusätzlich sollen Praxisanbauversuche mit alternativen Baumarten wie Atlaszeder und Esskastanie in das Förderprogramm aufgenommen werden.
Digitalisierung der Forstwirtschaft
Ein weiterer Punkt des Gesetzentwurfs ist die Finanzierung digitaler Systeme, die die Vernetzung von Waldbesitzern, Dienstleistern und Abnehmern ermöglichen sollen. Ziel sei es, Prozesse zu beschleunigen und den Informationsaustausch zu verbessern.
Vorschläge zur Verfahrensvereinfachung
Die Fraktion verlangt, dass die Bundesregierung vor dem Beschluss des GAK‑Rahmenplans 2027‑2030 konkrete Vorschläge zur Vereinfachung von Antrags‑ und Nachweisverfahren vorlegt.
Position zu EU‑Initiativen
Die AfD‑Fraktion erklärt, dass Initiativen der Europäischen Union, die die deutsche Forstwirtschaft durch umwelt‑ und klimapolitische Regelungen einschränken, entgegengewirkt werden sollen.
Dieser Bericht basiert auf Informationen von Deutscher Bundestag, lizenziert unter Amtliches Werk gem. § 5 UrhG (Deutschland).
Ende der Uebertragung