Deutschland: AfD-Fraktion beantragt Wiedereinführung des Staatsexamens für Lehramtsstudierende
Gesetzentwurf der AfD-Fraktion
Die AfD-Fraktion hat am Freitag einen Gesetzentwurf eingebracht, der die Wiedereinführung eines verbindlichen Staatsexamens für angehende Lehrer anstrebt. Der Entwurf (21/6655) fordert, dass das Staatsexamen wieder als Regelabschluss der grundständigen Lehrerbildung für weiterführende Schulen gilt und in den Ländern, die von dieser Praxis abgewichen sind, neu eingeführt wird.
Kritik an modularisierten Studiengängen
Laut Antrag kritisieren die Abgeordneten die aktuelle Modularisierung von Studiengängen, weil sie die Ausbildung in einzelne, formal anrechenbare Bestandteile zerlege, ohne von Anfang an ein klares berufliches Ziel zu verfolgen.
Statistik zur Berufswahl
Der Gesetzentwurf weist darauf hin, dass bereits ein Drittel der Lehramtsstudenten angibt, nach dem Studium nicht im Schuldienst arbeiten zu wollen, und sieht darin ein Risiko für die Attraktivität des Lehrerberufs.
Forderungen an die Bundesregierung
Weiterhin wird die Bundesregierung aufgefordert, gegenüber der Kultusministerkonferenz (KMK) dafür zu werben, dass die Mindeststandards in der Lehrerbildung bundesweit vergleichbar bleiben, insbesondere in den Bereichen Fachwissenschaften, Bildungswissenschaften, Fachdidaktik und schulpraktische Studienanteile. Der Antrag verlangt zudem, dass die Bundesregierung sich gegen eine Ausweitung polyvalenter Bachelor- und Masterstudiengänge einsetzt, sofern diese nicht zielgerichtet auf den Lehrerberuf ausgerichtet sind.
Zielsetzung der AfD-Fraktion
Die AfD-Fraktion begründet ihr Vorhaben mit dem Ziel, die Verbindlichkeit des Ausbildungsweges zu stärken und das Risiko zu reduzieren, dass das Lehramt nur als eine von mehreren Optionen wahrgenommen wird.
Weiteres Verfahren
Der Gesetzentwurf wird nun im Bundestag beraten; ein Beschluss wird voraussichtlich im weiteren Verlauf des Gesetzgebungsverfahrens erwartet.
Dieser Bericht basiert auf Informationen von Deutscher Bundestag, lizenziert unter Amtliches Werk gem. § 5 UrhG (Deutschland).
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