Deutschland: AfD‑Fraktion fordert kommunales Vetorecht bei Asylzuteilung
Ein Gesetzentwurf der AfD‑Fraktion (21/5476) wurde am 22.04.2026 im Deutschen Bundestag vorgestellt. Der Entwurf sieht Änderungen im Bürgerlichen Gesetzbuch und im Asylgesetz vor und soll Kommunen ein Vetorecht gegen die Zuweisung von Asylbewerbern ermöglichen.
Kernpunkte des Gesetzentwurfs
Der Gesetzentwurf kritisiert die derzeitige Verteilung von Asylbewerbern nach dem Königsteiner Schlüssel, weil die Zuweisungen von den Landesregierungen an Städte und Gemeinden ohne Rücksicht auf die jeweilige Wohnungsmarktsituation erfolgen und keine Widerspruchsmöglichkeit vorsehen.
Kritik an aktueller Verteilung
Nach Angaben der Fraktion fallen die Entscheidungen über die Unterbringung von Asylbewerbern vollständig in die Kompetenz der Bundesländer. Die Fraktion fordert, dass die Landesregierungen die Auswirkungen auf den kommunalen Wohnungsmarkt darlegen und Ausgleichsmaßnahmen beschreiben müssen.
Geplante Änderungen der Mietpreisbremse
Ein weiterer Punkt des Entwurfs ist die Anpassung der Vorschrift zur Mietpreisbremse. Dort soll ein zusätzliches Begründungserfordernis für Landesregierungen eingeführt werden, wenn ein „angespannter Wohnungsmarkt“ festgestellt wird.
Verpflichtung der Landesregierungen
Die Fraktion verlangt, dass die Landesregierungen konkret darlegen, welche Folgen die weitere Zuweisung von Asylbewerbern für den jeweiligen kommunalen Wohnungsmarkt hat und welche Maßnahmen ergriffen werden, um die Mehrbelastung vollständig auszugleichen.
Geplanter Rechtszusatz
Im Gesetzentwurf wird vorgeschlagen, Paragraf 45 des Asylgesetzes um ein kommunales Vetorecht gegen die Zwangszuteilung von Asylbewerbern zu ergänzen.
Weiteres Verfahren
Der Gesetzentwurf trägt die Nummer 21/5476 und wird nun im parlamentarischen Verfahren weiter diskutiert. Die Fraktion betont, dass das Vorhaben zur Entlastung von Kommunen mit angespanntem Wohnungsmarkt beitragen soll.
Dieser Bericht basiert auf Informationen von Deutscher Bundestag, lizenziert unter Amtliches Werk gem. § 5 UrhG (Deutschland).
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