Der Deutsche Bundestag hat am 19. August 2026 eine Kleine Anfrage der AfD‑Fraktion erhalten, in der nach detaillierten Zahlen zu vollziehbar ausreisepflichtigen Gefährdern gefragt wird. Die Anfrage bezieht sich auf den Stichtag 30. Juni 2026.
Hintergrund der Anfrage
Die Fraktion begründete ihr Anliegen damit, dass aktuelle Daten zu strafrechtlich Verurteilten, die ausreisepflichtig sind, sowie zu ihrer Einstufung als Gefährder bislang nicht öffentlich zugänglich seien. Ziel sei, Transparenz über die Umsetzung von Ausreisepflichten zu schaffen.
Geforderte statistische Angaben
Im Detail verlangt die Fraktion Angaben zu (1) der Zahl vollziehbar ausreisepflichtiger Personen, die bis zum genannten Stichtag rechtskräftig strafrechtlich verurteilt waren, (2) der Zahl jener Personen, die als Gefährder eingestuft wurden, (3) der Anzahl, die sich zum Stichtag in Straf‑ oder Untersuchungshaft befanden, und (4) der Fälle, in denen nach Haftentlassung eine Aufenthaltsbeendigung vorgesehen war.
Begründung aus Fraktionssicht
Ein Sprecher der AfD‑Fraktion erklärte, dass diese Daten notwendig seien, um die Wirksamkeit bestehender Ausreisepflicht‑Regelungen zu prüfen und gegebenenfalls gesetzliche Anpassungen zu diskutieren.
Antwort der Bundesregierung
Nach Angaben des Deutschen Bundestages liegt zu diesem Zeitpunkt noch keine offizielle Antwort der Bundesregierung vor. Die zuständige Behörde prüft die beantragten Informationen und wird voraussichtlich im Rahmen der regulären Fristen reagieren.
Mögliche parlamentarische Folgen
Die beantragten Zahlen könnten im Anschluss an die Beantwortung der Anfrage in Ausschüssen diskutiert werden, insbesondere im Innenausschuss, der für Fragen der Ausweisung und Sicherheit zuständig ist.
Weiteres Verfahren
Die Fraktion hat angekündigt, die erhaltenen Daten nach Eingang zu prüfen und, falls erforderlich, weitere parlamentarische Initiativen zu starten, um die Transparenz im Umgang mit ausreisepflichtigen Gefährdern zu erhöhen.
Dieser Bericht basiert auf Informationen von Deutscher Bundestag, lizenziert unter Amtliches Werk gem. § 5 UrhG (Deutschland).
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