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AfD-Fraktion legt Gesetzentwurf zum Schutz parteiinterner Willensbildung vor
AI GENERATED 28.07.2026 13:30 Politik und Gesellschaft

AfD-Fraktion legt Gesetzentwurf zum Schutz parteiinterner Willensbildung vor

Deutschland: AfD-Fraktion legt Gesetzentwurf zum Schutz parteiinterner Willensbildung vorEin Gesetzentwurf mit dem Titel „Sicherung der demokratischen Willensbildung in politischen Parteien (DemWiG)“ wurde am 28.07.2026 im Deutschen Bundestag eingereicht.…

Deutschland: AfD-Fraktion legt Gesetzentwurf zum Schutz parteiinterner Willensbildung vor

Ein Gesetzentwurf mit dem Titel „Sicherung der demokratischen Willensbildung in politischen Parteien (DemWiG)“ wurde am 28.07.2026 im Deutschen Bundestag eingereicht. Ziel ist es, parteiinterne Willensbildungsakte vor erheblichen Störungen zu schützen und deren Durchführung zu gewährleisten.

Entwurf und Initiator

Der Entwurf wurde von der AfD-Fraktion eingebracht und trägt die Dokumenten‑Nummer 21/7346. Er ist als Gesetzentwurf im parlamentarischen Verfahren registriert und soll künftig das Parteiengesetz ergänzen.

Zielsetzung

Im Kern soll das Gesetz Parteitage, Mitglieder‑ und Vertreterversammlungen sowie die Aufstellung von Bewerbern für öffentliche Wahlen vor erheblichen Störungen und Behinderungen absichern. Damit soll die demokratische Willensbildung innerhalb politischer Parteien gestärkt werden.

Rechtlicher Rahmen

Der Gesetzentwurf sieht einen neuen Abschnitt im Parteiengesetz vor, der den verfassungsrechtlichen Schutzzweck aus Artikel 21 GG gesetzlich verankert. Zuständige Behörden erhalten die Aufgabe, die ungestörte Durchführung rechtmäßiger parteiinterner Willensbildungsakte zu gewährleisten. Die Verantwortung für die Gefahrenabwehr bleibt bei den Ländern, während der Bund bei überregional bedeutsamen Veranstaltungen im Wege der Amtshilfe mitwirken kann.

Finanzielle Entschädigung

Entstehen einer Partei durch erhebliche Beeinträchtigungen oder Verhinderungen von Veranstaltungen Mehrkosten, sollen diese laut Entwurf erstattet werden, sofern eine „grob fehlerhafte oder evident unzureichende Wahrnehmung staatlicher Schutzverantwortung“ vorliegt.

Strafrechtliche Regelungen

Im Strafgesetzbuch soll ein neuer Straftatbestand 108g eingeführt werden, der die „Behinderung parteiinterner Willensbildung“ mit bis zu zwei Jahren Freiheitsstrafe oder Geldstrafe ahndet. Wer eine Veranstaltung öffentlich, aus einer Gruppe heraus oder durch eine Zugangsblockade vereitelt, kann mit bis zu drei Jahren Freiheitsstrafe oder Geldstrafe bestraft werden.

Umsetzung und Zuständigkeiten

Der Bund kann bei überregional bedeutsamen Veranstaltungen koordinierende und unterstützende Maßnahmen ergreifen. Die Länder bleiben für die konkrete Gefahrenabwehr zuständig, während die Bundesbehörden die Einhaltung des neuen Abschnitts im Parteiengesetz überwachen.

Verfahren und Ausblick

Der Gesetzentwurf befindet sich derzeit im parlamentarischen Beratungsprozess. Weitere Stellungnahmen von Parlamentariern und betroffenen Institutionen werden erwartet, bevor über eine mögliche Verabschiedung entschieden wird.

Dieser Bericht basiert auf Informationen von Deutscher Bundestag, lizenziert unter Amtliches Werk gem. § 5 UrhG (Deutschland).

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