AfD-Fraktion stellt Kleine Anfrage zu Gesundheit von SGB‑II‑Beziehern
Am 30. Dezember 2025 hat die AfD‑Fraktion im Deutschen Bundestag eine Kleine Anfrage zum Gesundheitszustand von Personen gestellt, die Leistungen nach dem Zweiten Buch Sozialgesetzbuch (SGB II) erhalten. Die Anfrage zielt darauf ab, Auskunft über die Zahl der Leistungsempfänger mit gesundheitlichen Einschränkungen zu erhalten.
Hintergrund der Anfrage
Leistungen nach SGB II umfassen Grundsicherung für Arbeitssuchende, wobei gesundheitliche Einschränkungen die Erwerbsfähigkeit beeinflussen können. Die AfD‑Fraktion möchte nachvollziehen, in welchem Umfang solche Einschränkungen vorliegen und welche Entwicklungen sich in den letzten Jahren gezeigt haben.
Konkrete Informationswünsche
Die Anfrage verlangt nach aktuellen Zahlen zu (1) der Gesamtzahl der SGB‑II‑Bezieher mit gesundheitlichen Einschränkungen, (2) dem Anteil und der Entwicklung von erwerbsfähigen Personen mit psychischen Erkrankungen oder psychologischen Diagnosen sowie (3) der durchschnittlichen Dauer der jeweiligen Krankschreibungen.
Erwartete Datenlieferung
Nach den Geschäftsordnungen des Bundestages wird die zuständige Fachbehörde – in diesem Fall das Bundesministerium für Arbeit und Soziales – die geforderten Informationen innerhalb der üblichen Frist bereitstellen. Die Fraktion hat angekündigt, die Ergebnisse zur weiteren Diskussion im Parlament zu nutzen.
Einordnung in die parlamentarische Aufsicht
Die Kleine Anfrage ist ein reguläres Instrument der parlamentarischen Kontrolle, das es Fraktionen ermöglicht, detaillierte Auskünfte von Ministerien zu erhalten. Durch die Fokussierung auf gesundheitliche Aspekte soll die Transparenz über die Situation von SGB‑II‑Bezieher erhöht werden.
Ausblick
Die AfD‑Fraktion betont, dass die gewonnenen Daten dazu beitragen können, mögliche Handlungsbedarfe im Bereich der Arbeitsmarktpolitik zu identifizieren. Eine abschließende Bewertung wird nach Eingang der Ministerialantwort erfolgen.
Dieser Bericht basiert auf Informationen von Bundestag, lizenziert unter Amtliches Werk gem. § 5 UrhG (Deutschland).
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