Steuerliche Anpassungen im Alkoholbereich
Die Bundesregierung plant, die Alkoholsteuer, die Schaumwein‑ und Zwischenerzeugnissteuer sowie die Alkopopsteuer jeweils um 20 % zu erhöhen. Der Gesetzentwurf ist Teil eines Haushaltsbegleitgesetzes, das im Parlament eingebracht wurde.
Finanzielle Auswirkungen auf den Bundeshaushalt
Durch die Erhöhung sollen im kommenden Jahr 380 Millionen Euro und im Jahr 2028 455 Millionen Euro an Mehreinnahmen generiert werden. Für den Zeitraum von 2027 bis 2031 wird ein kumulierter Mehrbetrag von rund 2,2 Milliarden Euro erwartet.
Umwidmung von Klima‑ und Transformationsfonds‑Einnahmen
Der Gesetzentwurf sieht vor, dass Einnahmen aus der Versteigerung von Emissionsberechtigungen im Jahr 2027 in Höhe von 2,7 Milliarden Euro künftig nicht mehr dem Klima‑ und Transformationsfonds, sondern direkt dem Bundeshaushalt zugeführt werden. Die Maßnahme soll die finanzielle Situation des Fonds verbessern und Spielraum für weitere Haushaltsentlastungen schaffen.
Anpassungen im Bundeswehrfinanzierungs‑ und Sondervermögensgesetz
Eine Änderung des Bundeswehrfinanzierungs‑ und Sondervermögensgesetzes verschiebt den Beginn der Tilgung aufgenommener Kredite von 1. Januar 2031 auf 1. Januar 2033. Die Rückführung der Schulden soll innerhalb eines angemessenen Zeitraums erfolgen.
Abschaffung des Sofortzuschlags im Kinderzuschlag
Der im Juli 2022 eingeführte Sofortzuschlag im Kinderzuschlag wird laut Gesetzentwurf wieder abgeschafft, da die geplante Kindergrundsicherung nicht umgesetzt wurde. Die Bundesregierung erwartet Einsparungen von 450 Millionen Euro, die jedoch durch Mehrausgaben im Grundsicherungsgeld teilweise ausgeglichen werden.
Reduzierung des Bundeszuschusses zur Rentenversicherung
Der zusätzliche Bundeszuschuss zur Rentenversicherung soll im Jahr 2027 um eine Milliarde Euro gekürzt werden. Zusammen mit früheren Maßnahmen ergibt sich ein Gesamtreduktionsbetrag von 2,2 Milliarden Euro für das nächste Jahr.
Dieser Bericht basiert auf Informationen von Deutscher Bundestag, lizenziert unter Amtliches Werk gem. § 5 UrhG (Deutschland).
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