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Altersteilzeit: Eintritts- und Austrittsalter steigen, Reformdetails ausstehend
AI GENERATED 21.08.2026 17:00 Politik und Gesellschaft

Altersteilzeit: Eintritts- und Austrittsalter steigen, Reformdetails ausstehend

Antwort der BundesregierungDie Bundesregierung hat am 21.08.2026 auf eine Kleine Anfrage der Fraktion Die Linke geantwortet und mitgeteilt, dass sowohl das durchschnittliche Eintritts- als auch das durchschnittliche Austrittsalter…

Antwort der Bundesregierung

Die Bundesregierung hat am 21.08.2026 auf eine Kleine Anfrage der Fraktion Die Linke geantwortet und mitgeteilt, dass sowohl das durchschnittliche Eintritts- als auch das durchschnittliche Austrittsalter bei der Altersteilzeitarbeit gestiegen seien, während konkrete Reformvorschläge noch nicht vorliegen.

Erhöhte Eintrittsalter

Nach Angaben des Forschungsberichts 24/2025 des Instituts für Arbeitsmarkt- und Berufsforschung (IAB) hat das durchschnittliche Eintrittsalter im Zeitraum von 2002 bis 2022 bei Frauen um 3,2 Jahre und bei Männern um 1,6 Jahre zugenommen.

Steigende Austrittsalter

Im gleichen Zeitraum ist das durchschnittliche Austrittsalter demnach bei Frauen um 4,1 Jahre und bei Männern um 2,5 Jahre gestiegen, wie die IAB-Studie belegt.

Verweis auf die IAB-Studie

Die Bundesregierung verweist in ihrer Antwort mehrfach auf die genannten IAB-Ergebnisse und betont, dass die Daten Grundlage für weitere politische Diskussionen seien.

Keine Vorabinformationen zur Reform

Gleichzeitig weist die Bundesregierung darauf hin, dass sie dem gesetzlichen Prozess nicht vorgreifen wolle und derzeit keine konkreten Aussagen zur geplanten Reform der Altersteilzeit mache, um die Empfehlungen der Alterssicherungskommission nicht zu übergehen.

Ausblick

Damit bleibt abzuwarten, welche konkreten Maßnahmen in den kommenden Gesetzgebungsperioden beschlossen werden, während die demografischen Entwicklungen weiterhin das Bild der Altersteilzeitarbeit prägen.Dieser Bericht basiert auf Informationen von Deutscher Bundestag, lizenziert unter Amtliches Werk gem. § 5 UrhG (Deutschland).

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