Fortschrittsbericht der Bundesregierung
Im April 2026 teilte die Bundesregierung mit, dass sie trotz hoher Inflation, steigender Baukosten und zunehmender Zinsbelastungen Fortschritte in der Bau- und Wohnungswirtschaft erzielt habe. Der Hinweis erfolgte im Rahmen einer Antwort auf eine Kleine Anfrage der Fraktion Bündnis 90/Die Grünen.
Entwicklung der Baugenehmigungen
Nach Angaben des Statistischen Bundesamtes wurden im Jahr 2025 erstmals seit 2021 wieder mehr Baugenehmigungen erteilt. Insgesamt 238.500 Wohnungen seien genehmigt worden, was einem Anstieg von 10,8 Prozent entspricht.
Förderungen für klimafreundlichen Neubau
Die Förderung klimafreundlicher Neubauten (KFN) habe im Jahr 2025 Investitionen von über 13 Milliarden Euro ausgelöst und mehr als 35.000 Wohneinheiten unterstützt. Seit Dezember 2025 bestehe zudem eine befristete Fördermöglichkeit für Neubauten mit Effizienzhausstandard 55 und einer Wärmeerzeugung zu 100 Prozent aus erneuerbaren Energien.
Ausbau des sozialen Wohnungsbaus
Die Bundesregierung plant, die Investitionen in den sozialen Wohnungsbau deutlich zu erhöhen. Für den Zeitraum 2025 bis 2029 seien rund 23,5 Milliarden Euro an Programmmitteln vorgesehen, um den rückläufigen Bestand zu stabilisieren und eine Trendwende einzuleiten.
Innovative Bauweisen und Programme
Zur Senkung der Baukosten und Beschleunigung des Neubaus setze das Bundesministerium für Wohnen, Stadtentwicklung und Bauwesen vermehrt auf modulare und serielle Bauweisen, den „Gebäudetyp E“ sowie gezielte Förderungen für klimafreundliches Bauen.
Städtebauförderung und gesetzliche Vorhaben
Die Städtebauförderung werde bis 2029 schrittweise verdoppelt, um Kommunen bei der Gestaltung attraktiver und nachhaltiger Wohn- und Lebensräume zu unterstützen. Gleichzeitig arbeite die Regierung an einer Modernisierung des Städtebau‑ und Raumordnungsrechts; ein Gesetzentwurf befinde sich in der Abstimmung, der Kabinettsbeschluss sei für den 20. Mai 2026 geplant.Dieser Bericht basiert auf Informationen von Deutscher Bundestag, lizenziert unter Amtliches Werk gem. § 5 UrhG (Deutschland).
Ende der Ăśbertragung