Verbesserung der betrieblichen Altersvorsorge
Die Bundesregierung will die betriebliche Altersvorsorge weiter fördern. Rund 52 Prozent der sozialversicherungspflichtig Beschäftigten in Deutschland haben eine Betriebsrente. In kleinen und mittleren Unternehmen und bei Beschäftigten mit geringem Einkommen ist sie jedoch noch wenig verbreitet.
Ausbau des Sozialpartnermodells
Mit dem Zweiten Betriebsrentenstärkungsgesetz soll das Sozialpartnermodell ausgebaut werden. Dieses Modell ermöglicht es seit 2018, Betriebsrenten auf Grundlage eines Tarifvertrags zu organisieren. Künftig sollen auch nicht tarifgebundene Unternehmen und ihre Beschäftigten daran teilnehmen können.
Mehr Flexibilität beim Arbeitgeberwechsel
Anwartschaften auf eine Betriebsrente sollen leichter mitgenommen oder in der Versorgungseinrichtung belassen werden können. Dies soll die Flexibilität beim Arbeitgeberwechsel erhöhen und es Beschäftigten ermöglichen, ihre Betriebsrente auch bei einem Wechsel des Arbeitgebers zu behalten.
Neue Impulse im Finanzaufsichtsrecht
Um höhere Renditen und damit höhere Betriebsrenten zu erzielen, bekommen beispielsweise Pensionskassen mehr Spielraum in ihrer Kapitalanlage. Dies soll die betriebliche Altersversorgung attraktiver machen und es den Unternehmen ermöglichen, ihre Beschäftigten besser zu versorgen.
Bessere steuerliche Förderung der Betriebsrente für Geringverdiener
Die Einkommensgrenze für die Förderung wird angehoben. Zudem steigt der maximal geförderte Arbeitgeberzuschuss. Dies soll es Geringverdienern ermöglichen, von der betrieblichen Altersvorsorge zu profitieren und ihre Altersvorsorge zu verbessern.
Digitalisierung der betrieblichen Altersversorgung
Damit sollen Unternehmen von unnötiger Bürokratie entlastet werden. Die Digitalisierung soll es den Unternehmen ermöglichen, ihre betriebliche Altersversorgung effizienter und einfacher zu verwalten.
Der Bundesrat hat außerdem das Rentenpaket 2025 gebilligt und der Einführung der Aktivrente zugestimmt. Damit kann das erste große Paket zur Rente im neuen Jahr in Kraft treten.
Dieser Bericht basiert auf Informationen von Bundesregierung, lizenziert unter Amtliches Werk gem. § 5 UrhG (Deutschland).
