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AI GENERATED 29.12.2025 • 15:05 Recht, Staat & Institutionen

Bundesinnenministerium übernimmt Zuständigkeit für nationale Minderheiten

Am 29.12.2025 hat die Grünen-Fraktion im Bundestag eine Kleine Anfrage gestellt, in der sie die Auswirkungen der Verwaltungsvereinbarung vom 1. November 2025 erfragt, die die Zuständigkeit für nationale Minderheiten und verwandte Gruppen vom Beauftragten der Bundesregierung für Kultur und Medien (BKM) auf das Bundesinnenministerium (BMI) überträgt.

Hintergrund der Verwaltungsvereinbarung

Zum genannten Stichtag trat eine zwischen dem BKM und dem BMI geschlossene Verwaltungsvereinbarung in Kraft. Parallel dazu besteht eine weitere Vereinbarung zwischen dem Auswärtigen Amt (AA) und dem BMI, die die Zuständigkeit für Heimatvertriebene, Spätaussiedler, deutsche Minderheiten im Ausland und nationale Minderheiten vollständig im BMI bündelt.

Ziel der Anfrage

Die Abgeordneten wollen von der Bundesregierung wissen, wie die Abgabe des Themenfeldes Kulturpflege der Vertriebenen und deutschen Minderheiten vom BKM an das BMI das Gesamtkonzept der deutschen Erinnerungskultur beeinflusst.

Relevante Verantwortungsbereiche

Durch die Neuausrichtung fallen Aufgaben wie die Förderung kultureller Aktivitäten, die Pflege historischer Erinnerung und die Unterstützung von Gemeinschaften, die zu den genannten Gruppen gehören, künftig in den Zuständigkeitsbereich des BMI.

Erwartete Auswirkungen

Ein Minister könnte argumentieren, dass die zentrale Steuerung im BMI zu einer kohärenteren Politik führen kann. Gleichzeitig könnte ein Vertreter des BKM betonen, dass die bisherige kulturelle Expertise des BKM für die spezifischen Belange der Minderheiten von Bedeutung sei.

Weiteres Vorgehen

Die Bundesregierung wird in einer schriftlichen Antwort auf die Kleine Anfrage die konkreten Konsequenzen für die Erinnerungskultur darlegen und erläutern, welche Maßnahmen zur Sicherstellung einer kontinuierlichen kulturellen Betreuung geplant sind.

Dieser Bericht basiert auf Informationen von Bundestag, lizenziert unter Amtliches Werk gem. § 5 UrhG (Deutschland).

Ende der Übertragung

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