Deutschland: Neuregelungen in der Migrationspolitik
Das Bundeskabinett hat neue Regelungen zur Steuerung der Migration beschlossen, die ab Februar 2026 bzw. Juni 2026 in Kraft treten. Ziel ist es, das Asylverfahren zu beschleunigen und die Behörden zu entlasten.
Vereinfachte Einstufung sicherer Herkunftsstaaten
Ab Februar 2026 kann die Bundesregierung die Liste sicherer Herkunftsstaaten per Rechtsverordnung festlegen, ohne vorherige Zustimmung von Bundestag und Bundesrat. Damit sollen bürokratische Hürden reduziert werden.
Abolition der Pflicht zur Bestellung eines Rechtsbeistands
Ab Juni 2026 entfällt die gesetzliche Verpflichtung, für Abschiebungshaft und Ausreisegewahrsam einen Anwalt zu bestellen. Die Regelung soll die Verfahren vereinfachen.
Beabsichtigte Effekte der Gesetzesänderungen
Nach Angaben des Bundesinnenministeriums sollen die Maßnahmen die Dauer von Asylverfahren verkürzen und die Belastung von Gerichten mindern. Gleichzeitig soll klar kommuniziert werden, dass Anträge aus sicheren Herkunftsländern selten Erfolg haben.
Ergänzung des Staatsangehörigkeitsgesetzes
Der Innenausschuss des Bundestags hat eine Ergänzung beschlossen, die eine Einbürgerung für zehn Jahre ausschließt, wenn die Staatsbürgerschaft unanfechtbar zurückgenommen wurde oder das Verfahren durch Arglist, Drohung oder Bestechung beeinträchtigt war.
Definition und aktuelle Liste sicherer Herkunftsstaaten
Ein sicherer Herkunftsstaat ist ein Land, in dem keine staatliche Verfolgung droht und das über stabile Rechtsordnung und funktionierende Schutzmechanismen verfügt. Derzeit zählen dazu die Mitgliedstaaten der Europäischen Union sowie Albanien, Bosnien und Herzegowina, Georgien, Ghana, Kosovo, Mazedonien, Montenegro, Republik Moldau, Senegal und Serbien.
Geplante Erweiterungen der Liste
Im Rahmen des Koalitionsvertrags sollen Algerien, Indien, Marokko und Tunesien künftig als sichere Herkunftsstaaten eingestuft werden. Weitere Länder werden fortlaufend geprüft.
Dieser Bericht basiert auf Informationen von Bundesregierung, lizenziert unter Amtliches Werk gem. § 5 UrhG (Deutschland).
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