Deutschland: Bundeskriminalamt führt keine IMSI‑ und WLAN‑Catcher‑Einsätze in politisch motivierter Kriminalität 2022/2023 durch
Antwort der Bundesregierung
Laut einer Antwort der Bundesregierung vom 9. Juli 2026 hat das Bundeskriminalamt in den Jahren 2022 und 2023 keine Einsätze von IMSI‑Catchern, WLAN‑Catchern oder Quellen‑Telekommunikationsüberwachung zur polizeilichen Gefahrenabwehr im Bereich politisch motivierter Kriminalität durchgeführt.
Hintergrund der Anfrage
Die Fraktion Die Linke stellte im Rahmen einer Kleinen Anfrage (21/6218) an die Bundesregierung die Frage, ob und in welchem Umfang solche Überwachungsmaßnahmen von Bundesbehörden eingesetzt worden seien. Die Anfrage wurde mit dem Schreiben (21/6844) beantwortet.
Rechtlicher Rahmen
Nach dem aktuell gültigen Bundespolizeigesetz besitzt die Bundespolizei keine präventiven Befugnisse für den Einsatz von IMSI‑Catchern, WLAN‑Catchern oder Quellen‑Telekommunikationsüberwachung. Diese Einschränkung gilt ebenso für andere Bundesbehörden, sofern nicht ausdrücklich gesetzlich vorgesehen.
Aussagen zu Nachrichtendiensten
In der Antwort wird zudem betont, dass die Nachrichtendienste des Bundes ihre Befugnisse nicht im Bereich der polizeilichen Gefahrenabwehr einsetzen. Damit wird eine Trennung zwischen nachrichtendienstlichen und polizeilichen Aufgaben deutlich.
Praktische Konsequenzen
Da weder das Bundeskriminalamt noch die Bundespolizei die genannten Technologien im genannten Zeitraum eingesetzt haben, bleibt die Nutzung solcher Werkzeuge im Rahmen der polizeilichen Gefahrenabwehr derzeit aus. Dies beeinflusst die strategische Planung von ErmittlungsmaĂźnahmen im Bereich politisch motivierter Straftaten.
Weitere Schritte der Regierung
Die Bundesregierung weist darauf hin, dass zukĂĽnftige Entwicklungen im Bereich der TelekommunikationsĂĽberwachung weiterhin gesetzlich geprĂĽft und gegebenenfalls angepasst werden, um sowohl Sicherheitsinteressen als auch Grundrechte zu berĂĽcksichtigen.
Dieser Bericht basiert auf Informationen von Deutscher Bundestag, lizenziert unter Amtliches Werk gem. § 5 UrhG (Deutschland).
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