Für das Haushaltsjahr 2025 hat die Bundesregierung in einer Unterrichtung mit dem Titel „Bericht über die Verwendung der 2025 in den Landeshaushalten freigewordenen BAföG‑Mittel“ die Freigabe von rund 1,048 Milliarden Euro durch die Länder veröffentlicht. Der Betrag liegt damit etwa 25 Millionen Euro unter dem Vorjahreswert.
Gesamtvolumen und Vergleich zum Vorjahr
Der gemeldete Gesamtwert von 1,048 Milliarden Euro stellt eine leichte Reduktion gegenüber dem Vorjahr dar, in dem die Entlastungssumme bei rund 1,073 Milliarden Euro lag. Die Differenz von etwa 2,3 Prozent wird von den Ländern als Ergebnis unterschiedlicher Haushaltsentwicklungen erklärt.
Verteilung nach Bundesländern
Acht Bundesländer – Baden‑Württemberg, Bayern, Berlin, Brandenburg, Hessen, Rheinland‑Pfalz, Saarland und Sachsen‑Anhalt – meldeten für 2025 dieselbe Entlastungssumme wie im Jahr 2024. In Hamburg, Niedersachsen, Nordrhein‑Westfalen, Sachsen, Schleswig‑Holstein und Thüringen wurden leichte Rückgänge von 1,4 bis 16,1 Millionen Euro verzeichnet. Bremen und Mecklenburg‑Vorpommern konnten hingegen leichte Zuwächse von 1,5 bzw. 0,2 Millionen Euro verbuchen.
Einsatz im Schulbereich
Die Länder setzten rund 473,4 Millionen Euro für schulische Maßnahmen ein, darunter zusätzliches Personal, Inklusion, Schulsozialarbeit, Integration, Sprachförderung, Berufsorientierung und den Ausbau der Ganztagsbetreuung. Dieser Betrag liegt unter den rund 510 Millionen Euro, die im Vorjahr im Schulbereich verwendet wurden.
Einsatz im Hochschulbereich
Im Hochschulsektor wurden insgesamt etwa 795,7 Millionen Euro eingesetzt, was einem leichten Anstieg gegenüber den 782,2 Millionen Euro des Vorjahres entspricht. Die Länder gaben an, die Mittel zur Verbesserung der Grundfinanzierung, für Bau‑ und Unterhaltsmaßnahmen sowie zur Modernisierung von Infrastruktur und Ausstattung zu nutzen. Auch die Qualität der Lehre soll damit unterstützt werden.
Hinweise zur Berichterstattung
Die Bundesregierung weist darauf hin, dass die Meldungen der Länder freiwillig erfolgen und im Detaillierungsgrad variieren. In einigen Fällen, etwa in Niedersachsen oder Hamburg, sei eine exakte Zuordnung der Entlastungssumme zu konkreten Maßnahmen haushaltsrechtlich nicht möglich.
Dieser Bericht basiert auf Informationen von Deutscher Bundestag, lizenziert unter Amtliches Werk gem. § 5 UrhG (Deutschland).
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