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Bundesländer fordern Einbeziehung von Unternehmensregisterdaten in Statistikreformgesetz
AI GENERATED 13.08.2026 12:40 Wirtschaft und Finanzen

Bundesländer fordern Einbeziehung von Unternehmensregisterdaten in Statistikreformgesetz

Die Bundesländer haben im Rahmen der Beratung des geplanten Unternehmensstatistikreformgesetzes gefordert, dass neben den Daten der Bundesagentur für Arbeit auch die Informationen des Unternehmensregisters systematisch berücksichtigt werden.HintergrundDer Gesetzentwurf…

Die Bundesländer haben im Rahmen der Beratung des geplanten Unternehmensstatistikreformgesetzes gefordert, dass neben den Daten der Bundesagentur für Arbeit auch die Informationen des Unternehmensregisters systematisch berücksichtigt werden.

Hintergrund

Der Gesetzentwurf (21/6586) der Bundesregierung wurde dem Bundesrat zur Stellungnahme vorgelegt (21/7559). In seiner Unterrichtung weist der Bundesrat darauf hin, dass die aktuelle Regelung die Datenverfügbarkeit und die Testfähigkeit des neuen Statistiksystems einschränken könnte.

Begründung der Länder

Nach Angaben der Länderkammer würden ohne die Unternehmensregisterdaten wesentliche statistische Grundlagen fehlen, was die Aussagekraft und die Praxistauglichkeit des Systems mindern würde. Die Einbeziehung solle daher die Qualität der Erhebungen erhöhen.

Gegenargumente

Einige Vertreter betonen, dass die Daten aus dem Transparenzregister für die geplante Statistik entbehrlich seien und keine zusätzliche Relevanz für die Zielsetzung des Gesetzes hätten.

Stellungnahme der Bundesregierung

Die Bundesregierung hat in ihrer Gegenäußerung signalisiert, dem Vorschlag des Bundesrates zuzustimmen und die Einbindung der Unternehmensregisterdaten in das Reformgesetz zu prüfen.

Weiteres Verfahren

Der Gesetzentwurf wird nun im weiteren Verlauf des Gesetzgebungsprozesses sowohl im Bundesrat als auch im Bundestag diskutiert, wobei die endgültige Entscheidung über die Datenintegration noch aussteht.

Dieser Bericht basiert auf Informationen von Deutscher Bundestag, lizenziert unter Amtliches Werk gem. § 5 UrhG (Deutschland).

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