Eine Unterrichtung der Bundesregierung vom 14. August 2026 verdeutlicht, dass der Bundesrat Änderungen am Regierungsentwurf zur Reform des Menschenhandelsstrafrechts fordert, während die Bundesregierung die meisten dieser Vorschläge zurückweist.
Hintergrund des Gesetzentwurfs
Der vorliegende Entwurf eines Gesetzes zur Stärkung der strafrechtlichen Verfolgung des Menschenhandels und der sexuellen Ausbeutung soll die EU‑Richtlinie (EU) 2024/1712 umsetzen und die strafrechtlichen Möglichkeiten gegen Menschenhandel erweitern.
Forderungen des Bundesrates
Der Bundesrat verlangt, das vorgesehene Ruhen der Verjährung bis zur Vollendung des 30. Lebensjahres des Opfers auszuweiten, weitere Straftatbestände wie Zwangsarbeit und Kinderhandel zu erfassen und die Altersbeschränkung bei bestimmten Fällen von Zwangsprostitution und Menschenhandel zu entfernen.
Position der Bundesregierung
Die Bundesregierung betont, dass der Ausnahmecharakter der Vorschrift erhalten bleiben solle, der Anwendungsbereich eng gefasst werden müsse und eine Ausweitung der Verjährungsregelungen nach ihrer Auffassung den verjährungsrechtlichen Grundprinzipien widerspreche.
Streitpunkt Verjährungsregelungen
Nach Angaben der Bundesregierung sei eine Erweiterung der Verjährungsfrist nicht vorgesehen, weil sie das Prinzip der zeitlichen Begrenzung von Strafverfolgungen unterminiere und damit das Rechtsgleichheitsgebot gefährde.
Weitere Strafprozessbefugnisse
Die Bundesregierung weist zudem die Forderung zurück, die Strafbarkeit für die Inanspruchnahme von Diensten von Menschenhandelsopfern auf Fälle auszuweiten, in denen der Täter nur „leichtfertig verkennt“, dass es sich um ein Opfer handelt, und lehnt die Aufnahme weiterer Straftatbestände in den Katalog für Online‑Durchsuchungen sowie die Ausweitung des Haftgrundes der Wiederholungsgefahr ab.
Ausblick
Der weitere Verlauf der Gesetzgebungsdebatte bleibt abzuwarten, wobei sowohl der Bundesrat als auch die Bundesregierung ihre jeweiligen Positionen in den kommenden Sitzungen des Parlaments weiter vertreten werden.
Dieser Bericht basiert auf Informationen von Deutscher Bundestag, lizenziert unter Amtliches Werk gem. § 5 UrhG (Deutschland).
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