Hintergrund des Gesetzentwurfs
Ein Gesetzentwurf zur Modernisierung des Städtebau- und Raumordnungsrechts sieht den Einsatz von Künstlicher Intelligenz (KI) vor, während der Bundesrat eine umfassendere Nutzung fordert. Der Entwurf wurde von der Bundesregierung als Unterrichtung (21/7735) vorgelegt und bezieht sich auf die Aufstellung von Bauleitplänen.
Stellungnahme des Bundesrates
Der Bundesrat erklärt, dass KI die Aufstellung von Bauleitplänen in vielfältiger Weise unterstützen könne und zur Effizienzsteigerung der Planungsverfahren beitrage. Nach Ansicht des Bundesrates sollte die Regelung nicht nur einzelne Verfahrensschritte, sondern auch die Erstellung von Begründungen und Umweltberichten umfassen.
Position der Bundesregierung
Die Bundesregierung weist darauf hin, dass die im Gesetzentwurf vorgesehene Regelung bereits KI für die Vorbereitung der Bauleitplanentwürfe einbeziehe und die Forderung des Bundesrates als nicht hinreichend präzise bewertet.
Vorgeschlagene Änderungen des Bundesrates
Der Bundesrat schlägt vor, die Nutzung von KI auf die Erstellung von Begründungen und Umweltberichten auszuweiten. Gleichzeitig betont er, dass der Einsatz von KI ausschließlich unterstützend erfolgen soll und die politische Verantwortung bei den zuständigen Organen der Gemeinde verbleibe.
Reaktion der Bundesregierung auf weitere Vorschläge
Die Bundesregierung lehnt den Vorschlag des Bundesrates ab, Kommunen rechtssicher zu ermöglichen, Wohnbauland zum Verkehrswert bevorzugt an Personen der örtlichen Bevölkerung zu vergeben. Sie erklärt, dass der Spielraum der Kommunen bei Einheimischenmodellen nur im Konsens mit der EU‑Kommission erweitert werden könne.
Ausblick
Weitere Änderungsvorschläge des Bundesrates werden von der Bundesregierung geprüft oder abgelehnt. Die Diskussion über den Umfang der KI‑Nutzung in der Bauleitplanung wird voraussichtlich in den kommenden Sitzungen des Bundesrates und des Bundestages fortgesetzt.
Dieser Bericht basiert auf Informationen von Deutscher Bundestag, lizenziert unter Amtliches Werk gem. § 5 UrhG (Deutschland).
Ende der Uebertragung