Die Länderkammer hat die Bundesregierung aufgefordert, parallel zur Verabschiedung des Düngegesetzes umgehend eine Gebietsausweisungsverordnung zu erlassen. Grundlage dafür ist die Urteilsbegründung des Bundesverwaltungsgerichts vom 24.10.2025 (Az. 10 CN 1.25), wonach die aktuelle Ermächtigungsgrundlage der Düngeverordnung (§ 13a Abs. 1) den verfassungsrechtlichen Anforderungen nicht genügt.
Erforderliche Neuregelung der Ermächtigungsgrundlage
Der Bundesrat betont, dass der Bundesverordnungsgeber zügig eine neue Ermächtigungsgrundlage schaffen muss, damit die Landesregierungen wirksame Gebietsausweisungen vornehmen können. Diese Forderung wird durch die Stellungnahme zum Entwurf eines Zweiten Gesetzes zur Änderung des Düngegesetzes (Dokument 21/6135) untermauert, die als Unterrichtung durch die Bundesregierung vorliegt (Dokument 21/6811).
Monitoringverordnung und Datenbasis
Weiterhin bittet der Bundesrat die Bundesregierung, sofort eine Monitoringverordnung zu erlassen, die frühzeitig die Wasserwirtschaftsverwaltungen der Länder einbindet. Ziel sei, belastbare Datengrundlagen für die Bewertung der Nitratreduktion zu schaffen.
Bund‑Länder‑Arbeitsgruppe (BLAG)
Der Bundesrat begrüßt die geplante Einberufung einer Bund‑Länder‑Arbeitsgruppe (BLAG) und fordert deren umgehende Konstituierung. Die Arbeitsgruppe soll ein Konzeptpapier zur Weiterentwicklung des Düngerechts erarbeiten und paritätisch mit Vertretern der Wasserwirtschaft und Landwirtschaft besetzt werden.
Zielsetzung der Arbeitsgruppe
Laut Bundesrat soll die Arbeitsgruppe Maßnahmen der Düngeverordnung praktikabel, kontrollierbar und wirksam gestalten, wobei der Gewässerschutz und die landwirtschaftliche Düngepraxis berücksichtigt werden. Ein besonderes Augenmerk liegt auf höchstmöglicher Stickstoff‑Düngeeffizienz, um die Stickstoffauswaschung zu minimieren.
Stellungnahme der Bundesregierung
Die Bundesregierung erklärt, dass die geplante Monitoringverordnung erst erarbeitet und erlassen werden könne, wenn das Zweite Gesetz zur Änderung des Düngegesetzes in Kraft getreten sei und damit die Ermächtigungsgrundlage gesichert ist. Gleichzeitig teilt die Bundesregierung mit, dass die Bund‑Länder‑Arbeitsgruppe bereits einberufen wurde.
Dieser Bericht basiert auf Informationen von Deutscher Bundestag, lizenziert unter Amtliches Werk gem. § 5 UrhG (Deutschland).
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