Der Bundesrat hat in einer Stellungnahme zum Gesetzentwurf zur Änderung des Allgemeinen Gleichbehandlungsgesetzes (AGG) gefordert, Künstliche Intelligenz (KI) und automatisierte Entscheidungssysteme stärker zu berücksichtigen. Der Gesetzentwurf liegt nun als Unterrichtung vor und soll die bestehenden Regelungen des AGG ergänzen.
Hintergrund des Gesetzentwurfs
Im aktuellen Entwurf wird die Anwendung von KI in Bereichen genannt, in denen Diskriminierung besonders sensibel ist, etwa bei der Jobsuche, bei Wohnungs- und Kreditvergaben sowie bei Versicherungsdienstleistungen. Der Bundesrat weist darauf hin, dass die zugrunde liegenden Daten und Statistiken Verzerrungen enthalten können, die zu diskriminierenden Ergebnissen führen.
Stellungnahme des Bundesrates
Der Bundesrat betont, dass die bestehenden Regelungen des AGG die Risiken von algorithmischen Entscheidungen nur unzureichend erfassen. Er fordert, dass die Gesetzesänderung klare Vorgaben für die Transparenz und Nachvollziehbarkeit von KI‑Systemen enthält, um mögliche Vorurteile in der Programmierung zu verhindern.
Reaktion der Bundesregierung
Die Bundesregierung reagiert, dass das AGG bereits technologieneutral formuliert sei und damit jede Benachteiligung, unabhängig davon, ob sie durch einen Menschen oder ein KI‑System erfolgt, untersage. In Bezug auf die Beweisregelung in § 22 AGG sieht die Regierung derzeit keinen Handlungsbedarf und verweist auf die bestehende Rechtsprechung, die bei Informationsasymmetrien auf sekundäre Darlegungs‑ bzw. Beweislast zurückgreift.
Gleichwohl erkennt die Bundesregierung an, dass Betroffene häufig keine Kenntnis von der Funktionsweise automatisierter Systeme haben. Sie verweist darauf, dass die Gerichte in vergleichbaren Fällen bereits Prinzipien zur Ausgleichung solcher Informationslücken angewendet haben.
Der Bundesrat hält jedoch fest, dass für Fälle von Benachteiligung durch algorithmische Entscheidungssysteme noch keine spezialisierte Rechtsprechung entwickelt sei und ein gesetzgeberisches Eingreifen vorerst nicht erforderlich sei. Die Diskussion über mögliche Anpassungen des AGG soll jedoch weitergeführt werden.
Dieser Bericht basiert auf Informationen von Deutscher Bundestag, lizenziert unter Amtliches Werk gem. § 5 UrhG (Deutschland).
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