DE: Gesetzentwurf zur Strafbewehrung der Leugnung des Existenzrechts Israels
Ein Gesetzentwurf des Bundesrates sieht vor, dass die Leugnung des Existenzrechts des Staates Israel künftig als Volksverhetzung nach § 130 des Strafgesetzbuches geahndet wird. Wer öffentlich oder in einer Versammlung das Existenzrecht Israels leugnet oder zu dessen Beseitigung aufruft, soll mit einer Freiheitsstrafe von bis zu fünf Jahren oder einer Geldstrafe bestraft werden, sofern die Äußerung geeignet ist, die Bereitschaft zu antisemitischer Gewalt zu fördern.
Inhalt des Gesetzentwurfs
Der Entwurf fügt den Tatbestand der Volksverhetzung um eine spezielle Form der Leugnung des Existenzrechts Israels zu. Die Strafandrohung richtet sich nach der Schwere der Äußerung und kann je nach Umständen auch durch Geldstrafe erfüllt werden.
Ausnahmen und Grenzen
Nach Angaben des Gesetzentwurfs bleiben staatstheoretische Überlegungen zur künftigen Befriedung des Nahost-Konflikts jenseits eines eigenständigen jüdischen Staates sowie kritische Äußerungen zur Politik der israelischen Regierung oder staatlicher Akteure von der Strafbarkeit ausgenommen.
Stellungnahme der Bundesregierung
Die Bundesregierung teilt die Einschätzung, dass Deutschland eine besondere Verantwortung im Kampf gegen Antisemitismus und für den Schutz jüdischen Lebens trage. Gleichzeitig weist sie auf ein erhebliches verfassungsrechtliches Risiko des Gesetzentwurfs hin und betont, dass vergleichbare Fälle bereits nach geltendem Strafrecht verfolgt werden könnten.
Weiteres Vorgehen
Die Bundesregierung will die Praxis der Strafanwendung weiter beobachten und die Länder nach möglichen Lücken bei der Erfassung strafwürdiger Fälle befragen. Ziel sei, die Wirksamkeit bestehender Regelungen zu prüfen, bevor neue gesetzliche Regelungen in Kraft treten.
Hintergrund
Der Gesetzentwurf ist Teil einer breiteren Debatte über den Umgang mit antisemitischen Äußerungen in Deutschland. In den letzten Jahren habe die Zahl antisemitischer Vorfälle zugenommen, was laut Bundesregierung die Notwendigkeit einer klaren rechtlichen Regelung unterstreiche.
Dieser Bericht basiert auf Informationen von Deutscher Bundestag, lizenziert unter Amtliches Werk gem. § 5 UrhG (Deutschland).
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