Hintergrund des Gesetzentwurfs
Der Entwurf der Bundesregierung zur Anpassung des Asylbewerberleistungsgesetzes (AsylbLG) sieht vor, dass ukrainische Geflüchtete, die nach dem Rechtskreiswechsel aus der Ukraine kommen, sich unverzüglich um eine Erwerbstätigkeit bemühen müssen. Bei fehlender Mitarbeit sollen sie nach § 5 AsylbLG zu Arbeitsgelegenheiten verpflichtet werden, wobei bei Nichtteilnahme Leistungskürzungen möglich seien.
Kritik des Bundesrates
Der Bundesrat äußert in seiner Stellungnahme, dass die geplanten Regelungen weder die Arbeitsmarktintegration der Betroffenen fördern noch den Leistungsbezug beenden. Zudem würden sie erhebliche Mehrbelastungen für die nach dem AsylbLG zuständigen Behörden verursachen.
Geplante Verpflichtungen
Nach dem Entwurf sollen Schutzsuchende aus der Ukraine, die im AsylbLG Leistungen erhalten, verpflichtet werden, sich aktiv um eine Erwerbstätigkeit zu bemühen. Wird diese Verpflichtung ohne wichtigen Grund abgelehnt, können Sanktionen in Form von Leistungskürzungen erfolgen.
Bedenken hinsichtlich Behörden
Der Bundesrat bemängelt, dass die Regelung nicht klar definiere, welche Behörde die Überprüfung der Erwerbsbemühungen übernehmen soll. Er warnt davor, dass die Zuständigkeit von Jobcentern auf die AsylbLG‑Leistungsbehörden übergehen könnte, obwohl letztere nicht über die notwendige Expertise für eine umfassende Arbeitsmarktintegration verfügen.
Integration und Beratung
Laut Bundesrat erfordere eine erfolgreiche Arbeitsmarktintegration enge und systematische Beratung, berufliche Qualifizierungsangebote, Vermittlungsleistungen sowie verbindliche Sprachförderung. Diese Leistungen seien bei den AsylbLG‑Leistungsbehörden nicht vorhanden.
Aktuelle Leistungen für ukrainische Geflüchtete
Derzeit erhalten ukrainische Geflüchtete Bürgergeld‑Leistungen. Der Gesetzentwurf soll sie wieder in das System des AsylbLG integrieren, wobei die neuen Verpflichtungen zusätzlich zu den bestehenden Leistungen greifen würden.
Weiteres Verfahren
Die Stellungnahme des Bundesrates liegt als Unterrichtung (21/4086) vor und wird im weiteren Gesetzgebungsprozess berücksichtigt. Die Bundesregierung muss nun entscheiden, ob sie die Bedenken des Bundesrates aufgreift oder den Entwurf unverändert weiterbringt.
Dieser Bericht basiert auf Informationen von Deutscher Bundestag, lizenziert unter Amtliches Werk gem. § 5 UrhG (Deutschland).
