Ein Gesetzentwurf zur Änderung des Bundesfernstraßengesetzes (FStrG) sieht vor, die Liste der Straßenbauvorhaben, für die eine Planungsbeschleunigung gelten soll, von bislang 88 auf 149 Projekte zu erhöhen. Der Entwurf wird vom Bundesrat eingebracht, während die Bundesregierung den Vorschlag ablehnt und gleichzeitig eine eigene, kleinere Aktualisierung von 89 Projekten vorschlägt.
Hintergrund des Gesetzentwurfs
Der Gesetzentwurf (21/5508) soll die Anlage 1 zu § 17e Absatz 1 FStrG aktualisieren, um zeitkritische Vorhaben – insbesondere Autobahnkreuze und Brücken – schneller zu planen. Der Bundesrat begründet die Notwendigkeit mit Lücken in der bisherigen Liste, die wichtige Infrastrukturprojekte ausschließen.
Geplante Erweiterung der Projektliste
Nach Angaben des Gesetzentwurfs würden 149 Projekte in die beschleunigte Planungsphase aufgenommen, was einer Steigerung von 61 Projekten gegenüber der aktuellen Liste entspricht. Die Aufzählung umfasst sowohl neue Autobahnabschnitte als auch bedeutende Brücken- und Kreuzungsbauten in den Ländern.
Stellungnahme der Bundesregierung
Die Bundesregierung lehnt den Vorschlag des Bundesrates ab und legt stattdessen eine Aktualisierung von 89 Projekten vor. In ihrer Stellungnahme wird betont, dass eine zu umfangreiche Ausweitung der erstinstanzlichen Zuständigkeit des Bundesverwaltungsgerichts zu einer Überlastung des Gerichts führen könnte.
Rechtliche Bewertung der Zuständigkeit
Nach Artikel 95 Absatz 1 Grundgesetz kann das Bundesverwaltungsgericht als oberster Gerichtshof des Bundes auch erstinstanzliche Zuständigkeiten übernehmen, jedoch nur ausnahmsweise. Die Bundesregierung weist darauf hin, dass solche Ausnahmen die Ausnahme bleiben müssen, um die gerichtliche Arbeitsbelastung zu kontrollieren.
Potenzielle Auswirkungen auf die Verfahrensdauer
Experten warnen, dass die geplante Ausweitung der Zuständigkeit zwar eine Beschleunigung der Planungsprozesse anstrebt, jedoch bei einer zu großen Zahl von Projekten das Gegenteil bewirken könnte. Eine höhere Belastung des Gerichts könnte zu längeren Verfahrenszeiten führen, anstatt die angestrebte Effizienz zu erreichen.
Dieser Bericht basiert auf Informationen von Deutscher Bundestag, lizenziert unter Amtliches Werk gem. § 5 UrhG (Deutschland).
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