Deutschland: Bundesrechnungshofgesetz abgelehnt
Am Donnerstag, den 23. April 2026, hat der Bundestag nach einer 20‑minütigen Aussprache einen Gesetzentwurf der AfD‑Fraktion zur Änderung des Bundesrechnungshofgesetzes abgelehnt.
Ablehnung des Gesetzentwurfs
Der Gesetzentwurf wurde mit der Beschlussempfehlung des Haushaltsausschusses (21/5523) verworfen. Alle übrigen Fraktionen folgten dieser Empfehlung und stimmten für die Ablehnung.
Inhalt des Gesetzentwurfs
Die AfD‑Fraktion hatte vorgesehen, für die Berufung in leitende Funktionen des Bundesrechnungshofs eine Karenzzeit für ehemalige Mitglieder der Bundesregierung, ehemalige parlamentarische oder beamtete Staatssekretäre sowie Abgeordnete des Bundestages festzulegen. Die Karenzzeit sollte für Präsidenten, Vizepräsidenten, Leiter der Prüfungsabteilungen und Prüfungsgebietsleiter zwei beziehungsweise fünf Jahre betragen.
Begründung der AfD‑Fraktion
Nach Angaben der Fraktion könne in der Praxis der Anschein entstehen, dass die Unabhängigkeit des Bundesrechnungshofs beeinträchtigt werde, wenn Personen mit früheren politischen Spitzenfunktionen – insbesondere als Bundesminister, Staatssekretär oder Abgeordneter – in leitende Positionen des Bundesrechnungshofs berufen würden.
Stellungnahme des Haushaltsausschusses
Der Haushaltsausschuss begründete seine Empfehlung, den Gesetzentwurf abzulehnen, damit die bestehende Rechtslage des Bundesrechnungshofs unverändert bleibt und keine zusätzlichen Regelungen eingeführt werden, die den Auswahlprozess verkomplizieren könnten.
Reaktionen anderer Fraktionen
Die übrigen Fraktionen betonten, dass die Unabhängigkeit des Bundesrechnungshofs bereits durch das bestehende Gesetz gewährleistet sei und sahen keinen Bedarf für die vorgeschlagenen Karenzzeiten.
Ausblick
Der Gesetzentwurf wird nun nicht weiter behandelt. Weitere Initiativen zur Stärkung der Unabhängigkeit des Bundesrechnungshofs könnten in zukünftigen Sitzungen des Bundestages diskutiert werden.
Dieser Bericht basiert auf Informationen von Bundestag, lizenziert unter Amtliches Werk gem. § 5 UrhG (Deutschland).
Ende der Übertragung