Deutschland: Bundesregierung bekräftigt Möglichkeit von Abschiebungen nach Afghanistan
Die Bundesregierung hat in einer schriftlichen Antwort auf die Kleine Anfrage der Fraktion BĂĽndnis 90/Die GrĂĽnen (21/6116) die Rahmenbedingungen fĂĽr Abschiebungen nach Afghanistan dargelegt (21/6632).
Technische Gespräche mit afghanischer De‑Facto‑Regierung
In den technischen Gesprächen mit Vertretern der De‑Facto‑Regierung Afghanistans habe die Bundesregierung Voraussetzungen geschaffen, die es den Bundesländern ermöglichen, regelmäßig Rückführungen nach Afghanistan durchzuführen.
UnterstĂĽtzung durch die Bundespolizei
Die Bundespolizei unterstütze die Länder im Rahmen der Amtshilfe, insbesondere bei der Koordination des Identifizierungsverfahrens mit den afghanischen Auslandsvertretungen, um die Ausstellung von Reisedokumenten zu ermöglichen.
Priorität für Straftäter und Gefährder
Die Bundesregierung betont, dass Abschiebungen nach Afghanistan auch künftig durchgeführt werden sollen, wobei der Schwerpunkt zunächst auf Personen liegt, die wegen Straftaten oder als Gefährder eingestuft werden.
Operative Vorbereitung
Für die operative Vorbereitung von Rückführungen sei die Kontaktaufnahme zwischen nachgeordneten Stellen und Behörden auf technischer‑operativer Ebene erforderlich.
Liaison‑Büro für Afghanistan
Deutschland unterhält, wie zahlreiche europäische Staaten, ein Verbindungsbüro für Afghanistan. Dieses Büro ist befugt, den Austausch mit Vertretern der De‑Facto‑Regierung zu pflegen, ohne dass daraus eine politische Anerkennung der Taliban als rechtmäßige Regierung resultiere.
Internationaler Vergleich
Ähnliche Einrichtungen existieren in anderen europäischen Ländern, die ebenfalls den technischen Dialog mit der afghanischen De‑Facto‑Regierung führen, um Rückführungen zu koordinieren.
Veröffentlichung
Die Antwort der Bundesregierung wurde am 29.06.2026 im Rahmen der Parlamentsnachrichten des Deutschen Bundestages veröffentlicht.
Dieser Bericht basiert auf Informationen von Deutscher Bundestag, lizenziert unter Amtliches Werk gem. § 5 UrhG (Deutschland).
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