Die Bundesregierung hat im Kabinett die Reform des Rechts der Nachrichtendienste beschlossen, um den Schutzauftrag gegenüber den Bürgern zu stärken und auf aktuelle Bedrohungen im In- und Ausland zu reagieren.
Erweiterte Befugnisse im Cyberraum
Der Bundesnachrichtendienst (BND) soll künftig Telekommunikationsinhalte bis zu sechs Monate und Verkehrsdaten bis zu zwölf Monate speichern dürfen, darunter IP‑Adressen sowie Zeit und Dauer von Verbindungen. Diese Regelungen sollen Deutschland auf Augenhöhe mit seinen internationalen Partnern bringen.
Einsatz von Künstlicher Intelligenz
Die Reform legt fest, dass KI‑Anwendungen bei der Auswertung von Daten genutzt werden dürfen, um schneller Erkenntnisse über Bedrohungen zu gewinnen. Die Nutzung ist dabei gesetzlich geregelt, um Missbrauch zu verhindern.
Aktive Schutzmaßnahmen
Die Nachrichtendienste erhalten die Möglichkeit, in engen Grenzen eigenständig aktiv zu werden, wenn andere Stellen wie die Polizei eine Gefahr nicht ausreichend abwehren können. Ein Beispiel ist das Abschalten eines ausländischen Servers, von dem ein Cyberangriff ausgeht.
Stärkung der Rechtskontrolle
Der Unabhängige Kontrollrat übernimmt die Aufgaben der G‑10‑Kommission und wird künftig alle Nachrichtendienste des Bundes überwachen. Er soll vorab besonders eingriffsintensive Einzelmaßnahmen genehmigen und damit eine einheitliche, gerichtsähnliche Praxis sicherstellen.
Demokratische Aufsicht bleibt erhalten
Die bestehenden Regelungen des Parlamentarischen Kontrollgremiums bleiben unverändert, sodass das Parlament weiterhin die Möglichkeit hat, die Tätigkeit der Nachrichtendienste zu prüfen.
Umsetzung von Vorgaben des Bundesverfassungsgerichts
Der Gesetzentwurf enthält klar strukturierte Vorgaben zu Eingriffsvoraussetzungen und berücksichtigt unterschiedliche Intensitäten von Grundrechtseingriffen je nach Adressat. Berufsgeheimnisse und der Kernbereich privater Lebensgestaltung werden stärker geschützt.
Dieser Bericht basiert auf Informationen von Bundesregierung, lizenziert unter Amtliches Werk gem. § 5 UrhG (Deutschland).
Ende der Uebertragung