Deutschland: Reform des Versorgungsausgleichs bei Scheidungen
Die Bundesregierung hat mit einem Kabinettsbeschluss eine Reform des Versorgungsausgleichs beschlossen, die eine nachträgliche Geltendmachung vergessener oder verschweigener Rentenansprüche ermöglicht und die Regelungen auf betriebliche Altersvorsorge von Unternehmern ausweitet. Ziel ist, dass alle während der Ehe erworbenen Versorgungsansprüche gerecht zwischen den Ehepartnern aufgeteilt werden.
Nachträglicher Ausgleich von Rentenansprüchen
Bisher konnten Rentenansprüche, die erst nach Abschluss des Versorgungsausgleichs bekannt wurden, nicht mehr berücksichtigt werden. Der Gesetzentwurf führt einen schuldrechtlichen Ausgleich ein, der im Alter einen monatlichen Zahlungsanspruch für nicht berücksichtigte Rentenrechte vorsieht. Damit soll die Gefahr ungerechter Ergebnisse bei Scheidungen reduziert werden.
Erweiterung auf betriebliche Altersvorsorge von Unternehmern
Die Reform sieht vor, dass künftig auch betriebliche Anrechte, die auf Kapitalleistungen beruhen, in den Versorgungsausgleich einfließen. Bisher wurden solche Ansprüche ausschließlich im Zugewinnausgleich behandelt. Die Änderung betrifft insbesondere Geschäftsführer, die zugleich beherrschende Gesellschafter sind und damit maßgeblich Unternehmensentscheidungen beeinflussen.
Ziele und erwartete Effekte
Durch die Anpassung soll eine Gleichbehandlung von Arbeitnehmern und Unternehmern erreicht werden. Gleichzeitig wird ein gerechter Ausgleich zwischen geschiedenen Ehepartnern angestrebt und bürokratischer Aufwand reduziert, weil die Trennung zwischen Zugewinnausgleich und Versorgungsausgleich entfällt.
Hintergrund des Versorgungsausgleichs
Der Versorgungsausgleich teilt bei einer Scheidung grundsätzlich alle während der Ehe erworbenen Versorgungsansprüche – etwa aus der gesetzlichen Rentenversicherung, der Beamtenversorgung oder privaten Altersvorsorge – hälftig zwischen den Ehepartnern. Der Zugewinnausgleich hingegen behandelt den Vermögenszuwachs während der Ehe.
Umsetzung und weitere Schritte
Der Gesetzentwurf wird nun dem Parlament zur Beratung vorgelegt. Nach erfolgreicher Verabschiedung soll die neue Regelung in Kraft treten und die Praxis der Versorgungsausgleichsverfahren entsprechend anpassen.
Dieser Bericht basiert auf Informationen von Bundesregierung, lizenziert unter Amtliches Werk gem. § 5 UrhG (Deutschland).
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