Antwort der Bundesregierung
Die Bundesregierung hat in einer schriftlichen Antwort auf eine Kleine Anfrage der Fraktion Bündnis 90/Die Grünen klargestellt, dass die aktuelle Berechnung der Leistungssätze im Asylbewerberleistungsgesetz (AsylbLG) nicht im Widerspruch zu dem Beschluss des Bundesverfassungsgerichts (BVerfG) steht, der die Aussetzung der Regelbedarfsstufe 2 betrifft.
Hintergrund der Anfrage
Die Kleine Anfrage (21/5999) wurde von der Fraktion Bündnis 90/Die Grünen gestellt, um zu prüfen, ob die Berechnungsgrundlage der AsylbLG‑Leistungen mit der Rechtsprechung des BVerfG vereinbar sei. In der Antwort (21/6265) wurde die Frage ausführlich behandelt.
Entscheid des Bundesverfassungsgerichts
Das BVerfG hat im April 2026 bestätigt, dass der Gesetzgeber für die Bemessung der Grundleistungen die Sonderauswertung der Einkommens‑ und Verbraucherstichprobe (EVS) heranziehen darf, die bereits für die Berechnung von Sozialhilfeleistungen und Leistungen nach dem SGB XII verwendet wird. Eine separate Erhebung für eine speziell auf AsylbLG‑Empfänger zugeschnittene Referenzgruppe sei nicht erforderlich.
Datenbasis der Berechnung
Auf Basis dieser Vorgabe nutzt das Bundesministerium für Arbeit und Soziales die EVS‑Daten als Grundlage für die Festlegung der Regelbedarfsstufen im AsylbLG. Die EVS‑Erhebung erfasst umfassende Informationen zu Einkommen und Verbrauch von Haushalten und dient bereits als anerkannte Datengrundlage für sozialrechtliche Leistungen.
Implikationen für die Leistungssätze
Durch die Nutzung der EVS‑Daten bleibt die Berechnung der AsylbLG‑Leistungssätze konform mit der Rechtsprechung des BVerfG. Der Ansatz gewährleistet, dass die Bemessung auf einer einheitlichen Datengrundlage beruht und keine gesonderte Erhebung für Asylbewerber erforderlich ist.
Reaktion der Fraktion Bündnis 90/Die Grünen
Die Fraktion hat die Klarstellung der Bundesregierung aufgenommen und betont, dass die Transparenz bei der Berechnung von Sozialleistungen ein wichtiges Element der sozialen Gerechtigkeit darstelle. Gleichzeitig fordert sie eine kontinuierliche Überprüfung der Datenbasis, um mögliche Ungleichheiten zu identifizieren.
Rechtlicher Kontext
Der Beschluss des BVerfG und die anschließende Bestätigung durch die Bundesregierung verdeutlichen, dass die gesetzliche Grundlage des AsylbLG im Einklang mit den Vorgaben des Grundgesetzes und der einschlägigen Rechtsprechung steht. Damit bleibt die aktuelle Praxis der Leistungsberechnung rechtlich abgesichert.Dieser Bericht basiert auf Informationen von Deutscher Bundestag, lizenziert unter Amtliches Werk gem. § 5 UrhG (Deutschland).
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