Die Bundesregierung hat klargestellt, dass die Erhebung, Verarbeitung und Verwertung personenbezogener Daten durch Auskunfteien, einschließlich der Erstellung von Bonitätsscores, ausschließlich nach den Vorgaben der EU‑Datenschutz‑Grundverordnung (DSGVO) und des Bundesdatenschutzgesetzes (BDSG) erfolgt. Darüber hinaus liegen keine weiterführenden Informationen vor, die über öffentlich zugängliche Quellen hinausgehen.
Rechtlicher Rahmen
Die DSGVO regelt den Schutz personenbezogener Daten innerhalb der Europäischen Union und verlangt unter anderem Transparenz, Zweckbindung und Datensicherheit. Das BDSG ergänzt die europäische Regelung um nationale Bestimmungen, die insbesondere die Rechte von Betroffenen stärken.
Zuständigkeit der Aufsichtsbehörden
Die rechtliche Bewertung und Prüfung konkreter Fälle obliegt den Datenschutzaufsichtsbehörden der Länder. Der Bundesdatenschutzbeauftragte verfügt demnach nicht über eigene Informationen zu den Vorgängen, sondern verweist auf die zuständigen Landesbehörden.
Parlamentarische Initiative
Im Rahmen einer Kleinen Anfrage der AfD‑Fraktion (21/5240) bat das Parlament um Auskunft zu den Datenschutzpraktiken von Auskunfteien. Die Bundesregierung beantwortete die Anfrage mit dem Schreiben 21/5561, in dem sie die Einhaltung der DSGVO und des BDSG betonte.
Auswirkungen für Verbraucher
Betroffene Personen können gemäß Art. 15 DSGVO Auskunft über die gespeicherten Daten verlangen und haben das Recht auf Berichtigung oder Löschung, sofern die gesetzlichen Voraussetzungen erfüllt sind.
Weiteres Vorgehen
Die Aufsichtsbehörden werden die Einhaltung der datenschutzrechtlichen Vorgaben weiterhin überwachen. Bei Bedarf können Anpassungen oder Sanktionen erfolgen, um den Schutz personenbezogener Daten zu gewährleisten.
Die vollständigen Dokumente zu Anfrage und Antwort stehen auf der Website des Deutschen Bundestags zum Download bereit.
Dieser Bericht basiert auf Informationen von Deutscher Bundestag, lizenziert unter Amtliches Werk gem. § 5 UrhG (Deutschland).
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