Die Bundesregierung hat in einer schriftlichen Antwort auf eine Kleine Anfrage der AfD-Fraktion klargestellt, dass nach aktuellem Atomgesetz keine Genehmigungen für die Errichtung oder den Betrieb von Anlagen zur Spaltung von Kernbrennstoffen zur gewerblichen Stromerzeugung erteilt werden dürfen.
Rechtlicher Rahmen
Nach Paragraph 7 Absatz 1 Satz 2 des Atomgesetzes ist die Genehmigung für Anlagen, die Kernbrennstoffe zur Erzeugung von Elektrizität spalten, grundsätzlich untersagt, wenn die Stromproduktion gewerblichen Charakter hat. Die gesetzliche Vorgabe gilt unabhängig davon, ob die erzeugte Energie in das öffentliche Netz eingespeist wird.
Kommerzielle Nutzung und Eigenversorgung
Die Bundesregierung führt aus, dass auch die Nutzung der erzeugten Elektrizität zur Eigenversorgung eines Unternehmens als gewerblich eingestuft wird, weil dadurch Kosteneinsparungen erzielt und der Unternehmensgewinn erhöht werden kann.
Ausnahme für andere Anlagen
Im Gegensatz zu Leistungsreaktoren, für die ein ausdrückliches Genehmigungsverbot besteht, benötigen andere Anlagen zur Spaltung von Kernbrennstoffen eine gesonderte Genehmigung, die jedoch nicht per se verboten ist.
Ziel des Gesetzes
Das Atomgesetz verfolge nach Angaben der Bundesregierung den Zweck, Leben, Gesundheit und Sachgüter vor den Gefahren der Kernenergie und ionisierender Strahlung zu schützen. Der Grundsatz der bestmöglichen Gefahrenabwehr und Risikovorsorge sei dabei stets zu beachten.
Weiterführende Informationen
Die vollständige Antwort der Bundesregierung ist unter den Dokumenten 21/6141 und 21/5905 im parlamentarischen Informationssystem einsehbar. Sie bildet Teil der offiziellen Mitteilungen des Deutschen Bundestages.
Dieser Bericht basiert auf Informationen von Deutscher Bundestag, lizenziert unter Amtliches Werk gem. § 5 UrhG (Deutschland).
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