Bundesregierung bestätigt verpflichtende COVID-19‑Impfung für Soldaten der Bundeswehr
Kernentscheidung
Die Bundesregierung begründete in ihrer Antwort auf eine Kleine Anfrage der AfD‑Fraktion, dass die COVID‑19‑Impfung weiterhin im verpflichtenden Basisimpfschema der Bundeswehr verankert bleibt. Dabei beruft sie sich auf den anerkannten wissenschaftlichen Wissens‑ und Informationsstand.
Frühere Rechtslage
Im Mai 2024 wurde die Verpflichtung zur Corona‑Schutzimpfung für die Bundeswehr von einer Pflicht zu einer Empfehlung umgewandelt. Diese Änderung wurde in einer Antwort aus der vorherigen Legislaturperiode (20/12427) erklärt, die auf einer umfassenden Nutzen‑Risiko‑Abwägung beruhte.
Begründung der Regierung
Die aktuelle Begründung verweist auf eine detaillierte Bewertung des Impfnutzens gegenüber möglichen Nebenwirkungen, wobei neueste Erkenntnisse zur Entwicklung des Bedrohungspotenzials von COVID‑19 berücksichtigt werden. Besonderes Augenmerk liegt auf den spezifischen Gesundheits‑ und Altersstrukturen der Soldaten sowie auf der durch die Duldungspflicht erreichten hohen Quote hybrider Immunität.
Einbindung von STIKO und RKI
Zur Untermauerung ihrer Entscheidung nennt die Bundesregierung die Ständige Impfkommission (STIKO) und das Robert‑Koch‑Institut (RKI) als maßgebliche wissenschaftliche Instanzen.
Politischer Hintergrund
Die Kleine Anfrage (21/3572) der AfD‑Fraktion forderte eine Erläuterung, warum die Impfpflicht nicht aufgehoben wurde. Die Regierungsantwort (21/3846) liefert die geforderten Informationen und verweist auf die genannten wissenschaftlichen Grundlagen.
Auswirkungen für die Truppe
Durch die Beibehaltung der Impfpflicht bleibt die Immunisierung der Soldaten ein verpflichtender Bestandteil ihrer Gesundheitsvorsorge, was laut Regierung die Einsatzbereitschaft und den Gesundheitsschutz der Truppe stärken soll.
Quellenangaben
Der Bericht basiert auf den veröffentlichten Kurzmitteilungen des Deutschen Bundestages.
Dieser Bericht basiert auf Informationen von Deutscher Bundestag, lizenziert unter Amtliches Werk gem. § 5 UrhG (Deutschland).
Ende der Übertragung
