Die Bundesregierung geht von einer weit verbreiteten, systematischen sexualisierten Gewalt durch russische Streitkräfte in den besetzten Gebieten der Ukraine aus. Diese Einschätzung basiert auf einer Antwort auf eine Kleine Anfrage der Fraktion Die Linke, die am 28.04.2026 veröffentlicht wurde.
Hintergrund der Anfrage
Die Kleine Anfrage (21/4841) forderte Informationen zu Berichten über Menschenrechtsverletzungen. Die Bundesregierung verwies dabei auf die Ergebnisse der Independent International Commission of Inquiry on Ukraine des Menschenrechtsrats der Vereinten Nationen, auf Aussagen des VN‑Generalsekretärs sowie auf Analysen der Organisation für Sicherheit und Zusammenarbeit in Europa.
Bewertung der Bundesregierung
Nach Angaben der Regierung seien die dargestellten Vorfälle glaubwürdig. Die Bundesregierung verurteilte den systematischen Einsatz sexualisierter Gewalt als Kriegstaktik und bezeichnete ihn als besonders schwerwiegenden Verstoß gegen das humanitäre Völkerrecht.
Unterstützung der Ukraine
Die Regierung betonte, dass Deutschland die Ukraine weiterhin in ihrer Verteidigung gegen den russischen Angriff unterstützt und gemeinsam mit internationalen Partnern für einen gerechten und dauerhaften Frieden eintritt.
Rechtliche Aufarbeitung
Ein weiterer Schwerpunkt liege in der völkerrechtlichen Aufarbeitung der begangenen Kriegsverbrechen. Die Bundesregierung unterstütze die Bemühungen des Internationalen Strafgerichtshofs, die Verantwortlichen zur Rechenschaft zu ziehen.
Internationale Zusammenarbeit
Deutschland arbeite eng mit Verbündeten aus der NATO und der Europäischen Union zusammen, um sowohl humanitäre Hilfe zu leisten als auch koordinierte diplomatische Initiativen zur Beendigung der Gewalt zu fördern.
Ausblick
Die Bundesregierung kündigte an, die Lage kontinuierlich zu beobachten und weitere Maßnahmen zu prüfen, um die Menschenrechte in der Ukraine zu schützen und die Verantwortlichen zu verfolgen.
Dieser Bericht basiert auf Informationen von Deutscher Bundestag, lizenziert unter Amtliches Werk gem. § 5 UrhG (Deutschland).
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