Kerninformation
Die Bundesregierung hat in einer schriftlichen Antwort bestätigt, dass im Verfahren gegen die sogenannten „Sächsischen Separatisten“ kein verdeckter Ermittler des Federal Bureau of Investigation (FBI) eingesetzt wurde. Die Aussage bezieht sich auf eine Kleine Anfrage der AfD‑Fraktion, die das Thema aufgriff.
Hintergrund des Verfahrens
Das Verfahren wird vom Generalbundesanwalt beim Bundesgerichtshof gefĂĽhrt und richtet sich gegen mehrere Angeklagte, die wegen der Bildung einer terroristischen Vereinigung beschuldigt werden. Die Hauptverhandlung findet vor dem Oberlandesgericht Dresden statt.
VorwĂĽrfe aus der Hauptverhandlung
In der Hauptverhandlung wurde berichtet, dass ein mutmaßlicher verdeckter Ermittler des FBI Kontakt zu einem Angeklagten aufgenommen und ein sogenanntes Häuserkampftraining mit Air‑Soft‑Waffen durchgeführt haben soll. Weiterhin sollen Gespräche aufgezeichnet worden sein, die nun Teil der Ermittlungsakten sind.
Antwort der Bundesregierung
Die Bundesregierung wies in ihrer Antwort (21/6675) ausdrücklich darauf hin, dass nach aktuellem Stand kein FBI‑Ermittler in Deutschland aktiv war. Damit wird die Behauptung des Strafverteidigers, die auf einer Pressemitteilung beruht, zurückgewiesen.
Stellungnahme des Strafverteidigers
Ein an dem Verfahren beteiligter Strafverteidiger hatte in einer Pressemitteilung die angebliche Beteiligung des FBI hervorgehoben und die Aufzeichnung von Gesprächen betont. Die Bundesregierung sieht diese Darstellung jedoch als unbegründet an.
Verfahrensstand und weitere Schritte
Die AfD‑Fraktion hatte im Rahmen ihrer Kleinen Anfrage (21/6368) nach dem Stand des Strafverfahrens gefragt. Die Bundesregierung hat daraufhin die genannten Informationen bereitgestellt und betont, dass das Verfahren weiter nach den gesetzlichen Vorgaben geführt wird.
Quellenangabe
Der Bericht basiert auf Informationen des Deutschen Bundestages, veröffentlicht auf der offiziellen Website des Parlaments.Dieser Bericht basiert auf Informationen von Deutscher Bundestag, lizenziert unter Amtliches Werk gem. § 5 UrhG (Deutschland).
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