Deutschland: Kompetenzverteilung beim Bevölkerungsschutz – Antwort der Bundesregierung
Die Bundesregierung hat am 18. Mai 2026 in einer schriftlichen Antwort auf eine Kleine Anfrage der AfD‑Fraktion die Aufteilung der Kompetenzen zwischen Bund und Ländern im Bereich Bevölkerungsschutz dargelegt. In der Antwort wird erklärt, welche Aufgaben der Bund im Zivilschutz übernimmt und welche Zuständigkeiten den Ländern im Katastrophenschutz vorbehalten sind.
Gesetzliche Grundlagen
Der Bund besitzt gemäß Artikel 73 Absatz 1 Nummer 1 des Grundgesetzes die ausschließliche Gesetzgebungskompetenz für den Zivilschutz, also den Schutz vor kriegsbedingten Gefahren. Für den Katastrophenschutz hingegen liegen die Zuständigkeiten ausschließlich bei den Ländern.
Zuständigkeiten von Bund und Ländern
Im Zivilschutz kann der Bund entweder durch eigene Verwaltungseinheiten oder im Rahmen von Bundesauftragsverwaltung tätig werden. Die Länder führen den Katastrophenschutz eigenständig durch und sind für die Ausstattung und Ausbildung ihrer Hilfeleistungseinheiten verantwortlich.
Katastrophenhilfe des Bundes
Auf Anforderung von Ländern und Kommunen stellt der Bund im Rahmen des Zivilschutz‑ und Katastrophenhilfegesetzes (ZSKG) Fahrzeuge und Ausrüstung bereit. Diese Mittel können von den Ländern zusätzlich zum eigenen Katastrophenschutz genutzt werden, ohne dass dadurch neue Kompetenzen des Bundes im Katastrophenschutz entstehen.
Ausstattung und Verteilung
Die ergänzende Ausstattung, die primär den Kommunen zugutekommt, wird vom Bundesamt für Bevölkerungsschutz und Katastrophenhilfe (BBK) an die Innenministerien bzw. -senatoren der Länder übergeben. Die Länder sind allein für die Verteilung innerhalb ihrer Zuständigkeitsbereiche verantwortlich.
Prinzip der gleichmäßigen Ausstattung
Der Bund betont, dass er keinen Einfluss auf die interne Verteilung von Fahrzeugen und Ausrüstung innerhalb eines Bundeslandes habe, sich jedoch an das Prinzip einer möglichst gleichmäßigen prozentualen Ausstattung der Länder halte.
Zusammenfassung
Zusammengefasst bleibt die Gesetzgebung für den Zivilschutz beim Bund, während die Länder die alleinige Verantwortung für den Katastrophenschutz tragen. Der Bund unterstützt die Länder durch Bereitstellung von Material, ohne eigene Kompetenzen im Katastrophenschutz zu übernehmen.
Dieser Bericht basiert auf Informationen von Deutscher Bundestag, lizenziert unter Amtliches Werk gem. § 5 UrhG (Deutschland).
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