Deutschland: Bundesregierung plant Erweiterung der Aufstiegsfortbildungsförderung
Die Bundesregierung plant, die finanzielle Unterstützung für höherqualifizierende Berufsförderungen zu erhöhen, um die Fachkräftegewinnung zu stärken. Der Gesetzentwurf 21/8412 sieht vor, die Teilnahmebedingungen an geförderten Fortbildungsmaßnahmen weiter zu vereinfachen und finanzielle Hürden abzubauen.
Finanzielle Erhöhungen
Der maximale Gesamtbetrag für Lehrgangs‑ und Prüfungsgebühren wird von 15.000 Euro auf 18.000 Euro angehoben. Für die Erstellung von Meisterstücken oder vergleichbaren Arbeiten steigt die Fördersumme von 2.000 Euro auf 4.000 Euro. Der Bestehenserlass im Rahmen des Darlehens wird von 50 % auf 60 % erhöht, um die Abschlussquote zu verbessern.
Arbeitgeberbeiträge
Arbeitgeber, die Zuschüsse zu den Kosten von Fortbildungsmaßnahmen ihrer Mitarbeiter leisten, werden künftig nicht mehr auf den Maßnahmebeitrag angerechnet. Die bisherige Anrechnung zweckgleicher Arbeitgeberleistungen entfällt vollständig.
Unterstützung für Alleinerziehende
Alleinerziehende erhalten einen erhöhten Kinderbetreuungszuschlag von 150 Euro auf 160 Euro pro Monat und Kind, sowohl in Vollzeit‑ als auch in Teilzeitmaßnahmen. Damit sollen die Teilhabe von Alleinerziehenden an beruflicher Weiterbildung verbessert werden.
Abgrenzung zu Hochschulabschlüssen
Es wird klargestellt, dass Vorbereitungen auf Abschlüsse, die auf hochschulrechtlichen Regelungen beruhen, nicht als berufliche Aufstiegsfortbildung nach dem Aufstiegsfortbildungsförderungsgesetz förderfähig sind.
Definition von Trägern
Der Gesetzentwurf definiert den Träger einer Fortbildungsmaßnahme eindeutig, um Zuständigkeiten und Förderansprüche klar zu regeln.
Weiteres Vorgehen
Der Gesetzentwurf wird im Bundestag beraten und anschließend dem Bundesrat zur Zustimmung vorgelegt. Nach erfolgreicher Verabschiedung soll das geänderte Aufstiegsfortbildungsförderungsgesetz im kommenden Jahr in Kraft treten.
Dieser Bericht basiert auf Informationen von Bundestag, lizenziert unter Amtliches Werk gem. § 5 UrhG (Deutschland).
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