Die Bundesregierung hat das serbische Gesetz zu Sonderverfahren für die EXPO 2027 in Belgrad erhalten, verfügt jedoch über keine eigenen Erkenntnisse zur praktischen Anwendung des Gesetzes. In einer Antwort auf eine Kleine Anfrage der Fraktion Die Linke betont sie, dass Serbien als EU‑Beitrittskandidat sicherstellen müsse, dass das nationale Vergaberecht mit dem EU‑Rechtsstand übereinstimmt und wirksam angewandt wird.
Hintergrund der Ausstellung
Die EXPO 2027 soll in Belgrad stattfinden und ist ein zentrales Projekt für Serbien auf dem Weg zur EU‑Mitgliedschaft. Das Vergabeverfahren für die Vorbereitung der Weltausstellung steht dabei im Fokus internationaler Beobachtung.
Kritik seitens der Opposition
Abgeordnete der Fraktion Die Linke verweisen auf erhebliche Bedenken seitens der serbischen Öffentlichkeit und zivilgesellschaftlicher Organisationen. Diese äußern Zweifel an der Rechtsstaatlichkeit, Transparenz und Integrität der Vorbereitungen für die EXPO.
Deutsche Beteiligung
Die Bundesregierung erklärt, dass für die Realisierung der deutschen Präsentation Unternehmen beauftragt wurden. In den jeweiligen Verträgen werden die beauftragten Unternehmen auf die Einhaltung aller gesetzlichen, behördlichen sozialrechtlichen und berufsgenossenschaftlichen Regelungen hingewiesen.
Kontrolle der Leistungserbringung
Die Überprüfung der erbrachten Leistungen erfolgt durch das Bundesministerium für Wirtschaft und Energie oder durch entsprechend beauftragte Dritte. Auf diese Weise soll die Einhaltung der Vorgaben gewährleistet werden.
Kenntnis serbischer Regelungen
Die Bundesregierung gibt an, keine Kenntnis von serbischen Regelungen zu besitzen, die Bau‑, Nutzungs‑ oder Sicherheitsanforderungen im EXPO‑Kontext vereinfachen oder verschieben könnten.
Ausblick
Die Bundesregierung bleibt weiterhin im Dialog mit serbischen Behörden, um die Einhaltung von EU‑Standards zu überwachen und mögliche Unstimmigkeiten frühzeitig zu adressieren.
Dieser Bericht basiert auf Informationen von Deutscher Bundestag, lizenziert unter Amtliches Werk gem. § 5 UrhG (Deutschland).
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