Deutschland: Bundesregierung fordert wirksame Geldwäscheprävention bei geplanter EU Inc.
Hintergrund zur EU Inc.
Die Bundesregierung hat in einer schriftlichen Antwort auf eine Kleine Anfrage der AfD‑Fraktion klargestellt, dass bei der geplanten europäischen Rechtsform „EU Inc.“ Geldwäscherisiken bereits bei Gründung und Anteilsübertragung wirksam adressiert werden müssen. Die Anfrage, registriert unter dem Aktenzeichen 21/6837, bezieht sich auf die Diskussion um diese neue Gesellschaftsform, die bereits als 28. Regime diskutiert wird.
Geldwäscheprävention im Fokus
Aus Sicht der Regierung ist eine effektive Prävention von Geldwäsche ein zentrales Element, um die Integrität des europäischen Binnenmarktes zu sichern. Dabei wird betont, dass bestehende nationale Vorgaben zum Schutz vor Geldwäsche nicht unterlaufen werden dürfen, wenn die EU Inc. in Deutschland registriert wird.
Schutz nationaler Mitbestimmungsrechte
Ein weiteres Anliegen der Bundesregierung ist die Wahrung nationaler Schutzstandards im Bereich der Unternehmensmitbestimmung. Die Regierung betont, dass Unternehmen, die nach dem EU‑Inc‑Modell gegründet werden, keine Möglichkeiten erhalten dürfen, etablierte Mitbestimmungsrechte zu unterminieren.
Weitere Schritte der Bundesregierung
Die Ministerin für Wirtschaft erklärte, dass die Bundesregierung mit Nachdruck dafür einstehen wird, dass sowohl Geldwäscheprävention als auch Mitbestimmungsrechte in den gesetzlichen Entwurf der EU Inc. integriert werden. In dem Antwortschreiben (Dokument 21/7203) wird zudem auf die Notwendigkeit hingewiesen, dass nationale Aufsichtsbehörden weiterhin befugt bleiben, entsprechende Kontrollen durchzuführen.
Ausblick
Die Bundesregierung plant, die im Antwortschreiben formulierten Vorgaben in die laufenden Beratungen im Europäischen Parlament und im Rat der EU einzubringen. Ziel sei es, dass die EU Inc. erst nach Abschluss einer umfassenden Risiko‑ und Rechtsanalyse in Deutschland eingeführt werden kann.
Dieser Bericht basiert auf Informationen von Deutscher Bundestag, lizenziert unter Amtliches Werk gem. § 5 UrhG (Deutschland).
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