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Bundesregierung führt keine Statistik zu Bund‑Länder‑Streitverfahren
AI GENERATED 15.10.2026 20:06 Recht, Staat und Institutionen

Bundesregierung führt keine Statistik zu Bund‑Länder‑Streitverfahren

Auf eine Kleine Anfrage der AfD‑Fraktion erhielt die Bundesregierung die Mitteilung, dass sie keine Statistik über Bund‑Länder‑Streitverfahren nach Artikel 93 Absatz 1 Nummer 3 des Grundgesetzes führt.Hintergrund der AnfrageDie Fraktion stellte…

Auf eine Kleine Anfrage der AfD‑Fraktion erhielt die Bundesregierung die Mitteilung, dass sie keine Statistik über Bund‑Länder‑Streitverfahren nach Artikel 93 Absatz 1 Nummer 3 des Grundgesetzes führt.

Hintergrund der Anfrage

Die Fraktion stellte am 21. Juli 2026 die Kleine Anfrage mit dem Aktenzeichen 21/8210 und bat um Auskunft über die Anzahl und den Verlauf von Verfahren zwischen Bund und Ländern.

Antwort der Bundesregierung

In der schriftlichen Antwort (Aktenzeichen 21/8479) verwies das Bundesministerium auf die veröffentlichte Rechtsprechung des Bundesverfassungsgerichts sowie auf einschlägige Kommentarliteratur, ohne eigene Statistik zu erheben.

Verfügbarkeit von Gerichtsurteilen

Die Entscheidungen des Bundesverfassungsgerichts zu Bund‑Länder‑Streitverfahren sind über die offizielle Datenbank des Gerichts einsehbar und bilden die zentrale Quelle für Informationen zu den Fällen.

Literaturhinweise

Fachkommentare zum Grundgesetz, insbesondere zum Artikel 93, enthalten detaillierte Analysen der jeweiligen Verfahren und können für weiterführende Recherchen herangezogen werden.

Auswirkungen der fehlenden Statistik

Da keine zentrale Erfassung existiert, bleibt die quantitative Übersicht über die Streitigkeiten zwischen Bund und Ländern unvollständig, was die Bewertung von Konfliktentwicklungen erschwert.

Veröffentlichung

Der Hinweis wurde am 15. Oktober 2026 von der Pressestelle des Deutschen Bundestages im Rahmen der hib‑Nachrichten verbreitet.

Dieser Bericht basiert auf Informationen von Deutscher Bundestag, lizenziert unter Amtliches Werk gem. § 5 UrhG (Deutschland).

Ende der Uebertragung

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