Die Bundesregierung teilte mit, dass derzeit keine amtliche Liste von Unternehmen der Textil- und Schuhbranche vorliegt, die nach den EU‑Verordnungen (EU) 2024/1781 und der delegierten Verordnung 2026/296 dem Vernichtungsverbot für unverkaufte Verbraucherprodukte unterliegen.
Hintergrund der EU‑Verordnung
Seit dem 19. Juli 2026 verbietet die Europäische Union großen Unternehmen grundsätzlich, unverkaufte Bekleidung, Bekleidungszubehör und Schuhe zu vernichten, um das Phänomen der Fast‑Fashion zu bekämpfen und Ressourcen‑ sowie Umweltschutz zu stärken.
Regierungssicht auf Ausnahmeregelungen
Die Bundesregierung betont, dass die in der delegierten Verordnung 2026/296 festgelegten Ausnahmegründe geeignet seien, die Verhältnismäßigkeit der Regelung sicherzustellen, und setzte sich dafür ein, dass weitgehende Ausnahmen enger gefasst werden, um den Anwendungsspielraum zu begrenzen.
Evaluationsansatz
In der Antwort auf die Kleine Anfrage der Fraktion Bündnis 90/Die Grünen heißt es, dass der Umgang mit dem Verbot zu gegebener Zeit evaluiert werden soll, um mögliche Anpassungen zu prüfen.
Weitere Informationen
Die Bundesregierung verweist auf die offizielle Antwort (Dokument 21/7235) und die zugrundeliegende Kleine Anfrage (Dokument 21/7041) für detaillierte Auskünfte zu den Regelungen und deren Umsetzung.
Dieser Bericht basiert auf Informationen von Deutscher Bundestag, lizenziert unter Amtliches Werk gem. § 5 UrhG (Deutschland).
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